Egal, wie Sie Ihren Lebensweg beschreiten – für Ihr persönliches Fortkommen werden Sie Prüfungen zu absolvieren haben. Dabei können nicht nur Ihnen Fehler unterlaufen. Sofern die Mängel auf der anderen Seite liegen, ist dies für Sie besonders ärgerlich. Unter Umständen wird Ihnen die Zukunft verbaut, ohne dass Sie je daran mitgewirkt haben.
Rechtsanwälte Dr. Heinze & Partner betreuen bundesweit so genannte Prüfungsanfechtungen in jeglichen Studiengängen und sonstigen Prüfungen. Regelmäßig geht es darum, gegen Bescheide vorzugehen.
I. Prüfungsrecht: Einzelleistung als Verwaltungsakt?
Bei einer Prüfungsanfechtung haben die Rechtsanwälte für Prüfungsrecht Dr. Heinze & Partner zu klären, ob bereits eine Aufsichtsarbeit oder sonstige Einzelleistung als so genannter Verwaltungsakt einzustufen ist, gegen den vorgegangen wird, oder aber, ob eine Schlussbescheidung angegriffen wird, mit der unter Umständen über eine Vielzahl von Einzelleistungen (Klausuren, Tests, Hausarbeiten, Referate, mündliche Prüfungen) Feststellungen gemacht werden, und bezüglich derer in auszuwählendem Umfang vorgegangen werden kann.
II. Prüfungsrecht: Anfechtung oder Verpflichtung?
Je nach Bundesland und dortiger Rechtsprechung sowie Ihrer konkreten Situation kann es um eine Anfechtung oder um eine Verpflichtung zur Neubescheidung gehen. Unterschiedlich geregelt ist in den Bundesländern auch das Erfordernis eines Widerspruchsverfahrens – also die Frage, ob es zunächst ein behördeninternes Vorverfahren gibt, oder ob Sie direkt beim Gericht klagen können. Im Prüfungsrecht beinhaltet das Widerspruchsverfahren im Regelfall zudem ein so genanntes Überdenkungsverfahren, bei dem die Prüfer mit den Einwendungen des Prüfungskandidaten konfrontiert werden, und sie daraufhin entscheiden, ob sie an ihrer ursprünglichen Bewertung festhalten wollen.
III. Prüfungsanfechtung: Beurteilungsspielraum / Bewertungsspielraum
Prüfer haben bei ihrer Bewertung stets Beurteilungsspielraum bzw. Bewertungsspielraum. Sie müssen beurteilen, ob eine Antwort richtig oder falsch, zu lang oder zu kurz, vertretbar oder unvertretbar ist – doch auch in den Graubereichen dazwischen müssen sie eine Abstufung vornehmen. In diesen Grenzbereichen ist es schwierig, einen Fehler bei der Bewertung aufzudecken und ihn so darzulegen, dass der Prüfer letztlich zur Einsicht gezwungen ist. Doch nicht nur der Prüfer hat einen Bewertungsspielraum – auch Sie als Prüfling haben einen Antwortspielraum aus Art. 12 Abs. 1 GG, den es im Verfahren durch die Rechtsanwälte Dr. Heinze & Partner wirkungsvoll entgegenzusetzen gilt.
Das jeweilige Verfahren kann dann auf einzelne schriftliche Arbeiten bzw. auf mündliche Prüfungen erstreckt werden.
IV. Prüfungsanfechtung: Fehlerquellen beim Prüfer
Im Rahmen prüfungsrechtlicher Verfahren gibt es im Wesentlichen zwei Fehlerquellen – Verfahrensfehler und inhaltliche Bewertungsfehler. Bezüglich der Verfahrensfehler bestehen zum Teil Rügeobliegenheiten – Sie können sich Ihre Rechte abschneiden, sofern Sie sie nicht rechtzeitig geltend machen.
Details erläutern wir Ihnen gerne individuell auf Ihren Fall abgestimmt in einer Erstberatung. Gemeinsam mit Ihnen entwickeln wir eine auf Ihre Bedürfnisse abgestimmte Strategie, wie Sie bestmöglich zu Ihrem Recht gelangen.