Wie machen Sieger.
Die Spezialisten für Prüfungsrecht Rechtsanwälte Dr. Heinze & Partner haben im Rahmen einer Prüfungsanfechtung Jura 2. Staatsexamen beim GPA Nord (Hamburg, Bremen, Schleswig-Holstein) eine Grundsatzentscheidung herbeigeführt. Das GPA bestellt Prüfer grundsätzlich mittels einer formellen Ernennung für 5 Jahre. In § 2 Abs. 5 Hs. 1 der LÜ normiert:
„Außer durch Zeitablauf endet die Mitgliedschaft im Gemeinsamen Prüfungsamt bei Richtern und Beamten mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt[…]“.
Ungeachtet der ursprünglichen Ernennung für 5 Jahre endet die Mitgliedschaft im GPA Nord (Hamburg, Bremen, Schleswig-Holstein) für Richter und Beamte mit dem Eintritt in den Ruhestand. Das GPA hat die Prüfer bisher dennoch weiterhin mindestens für den ursprünglichen Ernennungszeitraum von 5 Jahren beschäftigt.
Diese Möglichkeit besteht grundsätzlich, denn in § 2 Abs. 5 S. 3 der LÜ ist normiert:
„Die zuständige Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg kann im Einvernehmen mit den beteiligten Landesjustizverwaltungen die Mitgliedschaft im Einzelfall bis zum Ablauf des Berufungszeitraumes (Absatz 4 Satz 2) verlängern.“
Das GPA hat bisher jedoch keine Einzelfallentscheidung vorgenommen, sondern behauptet, dass die Prüferbestellung konkludent und automatisch auch über den Eintritt in den Ruhestand hinaus gelte. Diese jahrzehntelange Praxis hat das VGHamburg nach dezidiertem Vortrag der Rechtsanwälte Dr. Heinze & Partner als rechtswidrig erachtet und bestätigt, dass Auslegung, Sinn und Zweck des § 2 Abs. 5 LÜ ergäben, dass ein konkreter und formeller Ernennungsakt für diejenigen Richter und Beamten erforderlich ist, deren Mitgliedschaft im GPA sich verlängern soll. Eine konkludente Ernennung gibt es nicht.




