Der Begriff „Härtefallantrag“ wird oft laienhaft verwendet. Regelmäßig verstehen Prüflinge darunter die Gewährung einer weiteren Prüfungsmöglichkeit. Rechtsanwalt Dr. Heinze & Partner formulieren so genannte Härtefallanträge für Sie – allerdings solche im rechtlichen Sinne nach vorheriger Rechtsprüfung. Im Wesentlichen lassen sich die vom laienhaften Terminus Härtefallantrag umfassten Konstellationen in zwei Kategorien einteilen – in den echten und den unechten Härtefallantrag.
I. Echter Härtefallantrag im Prüfungsrecht
Als echter Härtefallantrag im Prüfungsrecht bei nicht bestandener Prüfung kann eine Konstellation bezeichnet werden, in der trotz wiederholten Nichtbestehens der Prüfung in Ausnahmefällen ausnahmsweise ein zusätzlicher Prüfungsversuch gewährt werden darf. Echte Härtefallanträge sind an Tatbestandsvoraussetzungen geknüpft. So kann zum Beispiel geregelt sein, dass ein weiterer Prüfungsversuch nur gewährt werden darf, wenn beim letzten Nichtbestehen wenigstens ein bestimmter Notendurchschnitt erreicht wurde und den sonstigen Umständen nach zu erwarten ist, dass die Prüfung bei einem weiteren Versuch bestanden wird. In der Vergangenheit wurden weitere Prüfungsversuche zum Teil inflationär ohne Prüfung der Voraussetzungen gewährt. Diese Zeiten sind vielerorts vorbei. Mittelweile agieren die Behörden deutlich strikter als zuvor. Rechtsanwälte Dr. Heinze & Partner werden die Voraussetzungen des echten Härtefallantrages für Sie prüfen.
II. Unechter Härtefallantrag im Prüfungsrecht
Der Terminus „Härtefallantrag“ wird im Prüfungsrecht häufig auch verwendet, wenn ein weiterer Prüfungsversuch rechtlich nicht vorgesehen ist und entweder über Annullierung des vorherigen Prüfungsversuches oder über die Tränendrüse erreicht werden soll. Da viele Prüfungen formell fehlerhaft ablaufen oder eine Prüfungsunfähigkeit erst im Nachhinein erkannt wird, kommt es vor, dass eine Prüfung wegen derartiger Aspekte widerholt werden muss. Diese Wiederholung der Prüfung wird laienhaft oft mit dem Begriff „Härtefallantrag“ in Verbindung gebracht, obwohl es sich letztlich um eine normale Prüfungsanfechtung handelt. Bei einigen Behörden kommt es sogar noch vor, dass losgelöst von jeder gesetzlichen Grundlage aus Mitleid ein weiterer Prüfungsversuch gewährt wird. Da dies gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, lässt sich eine derartige Wiederholung rechtlich eigentlich ebenfalls nur mit der Annullierung des vorherigen Prüfungsversuches konstruieren. Willkürlich gewährte Wiederholungen sind aber sehr selten geworden.