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Symbolbild für die Anfechtung der Wirtschaftsprüferprüfung bzw. des Examens durch einen spezialisierten Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Dr. Heinze & Partner

Prüfungsanfechtung Wirtschaftsprüferprüfung

Wirtschaftsprüferprüfung: Ergebnis anfechten

Das Wirtschaftsprüferexamen ist zunehmend Gegenstand einer Prüfungsanfechtung. Dabei geht es einerseits um das Wirtschaftsprüferexamen, das schon viele Jahre existiert, und andererseits um die verkürzte Wirtschaftsprüferprüfung im Sinne des § 13a Wirtschaftsprüferordnung in Verbindung mit § 4a Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung, die in den Jahren 2016/2017 erstmals durchgeführt wurde. Die Rechtsanwälte Dr. Heinze & Partner sind Spezialisten für Prüfungsrecht und haben bereits diverse Prüfungsanfechtungen für angehende Wirtschaftsprüfer durchgeführt.

I.

Prüfungsrecht und Struktur der Prüfung für Wirtschaftsprüfer

Die Prüfung für Wirtschaftsprüfer erfolgt durch die Wirtschaftsprüferkammer auf Antrag bei der Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüferexamen bei der Wirtschaftsprüferkammer. Die Wirtschaftsprüferkammer ist bundeseinheitlich organisiert und hat regionale Zweigstellen. Als Rechtsanwälte für Prüfungsanfechtungen bedeutet das für uns, dass der Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG in erweitertem Umfang Anwendung findet. Im Prüfungsrecht gilt der Gleichheitsgrundsatz – wie sonst auch – nur innerhalb einer juristischen Person, sodass bei Prüfungsanfechtungen die Kandidaten regionaler juristischer Personen nicht vergleichbar sind. Da es sich bei den Zweigstellen der Wirtschaftsprüferkammer aber nicht um eigenständige juristische Personen des öffentlichen Rechts handelt, gilt der Gleichheitsgrundsatz bei Prüfungsanfechtungen für Wirtschaftsprüfer überregional.

II.

Grundlage für Prüfungsanfechtungen bei Wirtschaftsprüferprüfungen

Im Wesentlichen gelten für Wirtschaftsprüfer im Prüfungsrecht die allgemeinen Grundsätze für Prüfungsanfechtungen. Maßgeblich sind die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG sowie der Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Im Rahmen der Prüfungsanfechtungen für Wirtschaftsprüfer geht es für die Rechtsanwälte Dr. Heinze & Partner als Spezialisten für Prüfungsrecht darum, formelle sowie materielle Fehler der Prüfungsbehörde bzw. der Prüfer aufzudecken.

1.

Prüfungsanfechtung Wirtschaftsprüferexamen

Bei der Anfechtung des Wirtschaftsprüferexamens gilt der grundlegende Ablauf aus dem Prüfungsrecht. Die Rechtsanwälte Dr. Heinze & Partner führen für Sie Widerspruchsverfahren mit Überdenkungsverfahren durch, um anschließend den Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten und bei Bedarf mit einem Rechtsanwalt für Prüfungsrecht wie Dr. Arne-Patrik Heinze oder Henning Heinze durch alle Gerichtsinstanzen zu klagen. Die Nichtbestehensquoten im Wirtschaftsprüferexamen sind im Vergleich zu den Nichtbestehensquoten der Steuerberaterprüfung überschaubar. Dennoch sind die formellen Abläufe bei der Wirtschaftsprüferkammer ebenso wie die einzelnen Bewertungen im Wirtschaftsprüferexamen nach unserer Erfahrung prüfungsrechtlich regelmäßig grob fehlerhaft und im Rahmen einer Prüfungsanfechtung angreifbar.

2.

Prüfungsanfechtung verkürzte Prüfung für Wirtschaftsprüfer

Die verkürzte Prüfung für Wirtschaftsprüfer wurde in den Jahren 2016/2017 erstmals durchgeführt und war zuvor mehr als zehn Jahre ein politisch höchst umstrittenes Thema. Bereits im ersten Prüfungsdurchgang gab es merkwürdig anmutende Nichtbestehensquoten von mehr als 80 %.

Als Spezialist für Prüfungsrecht wurde Rechtsanwalt Dr. Arne-Patrik Heinze nach der katastrophalen Bewertung der verkürzten Prüfung für Wirtschaftsprüfer im Rahmen einer bundeseinheitlich veranstalteten Zusammenkunft der Kandidaten um rechtlichen Beistand gebeten und bundesweit von einer Vielzahl der Kandidaten, welche die Prüfung nicht bestanden hatten, für deren Prüfungsanfechtung der verkürzten Prüfung für Wirtschaftsprüfer mandatiert.

Die Wirtschaftsprüferkammer erschien sowohl prüfungsrechtlich als auch fachlich völlig überfordert zu sein, zumal sogar unzulässiger Prüfungsstoff geprüft wurde. Daher wurde im Vergleichsweg zunächst eingeräumt, einzelne Klausuren als Erstversuch zu wiederholen.