
Prüfungsanfechtung private Hochschule
Prüfungsanfechtung Private Hochschule
Für die Prüfungsanfechtung Private Hochschule gelten Besonderheiten, die in der Verfassung begründet sind. Da die Spezialisten für Prüfungsrecht Dr. Heinze & Partner im Verwaltungsrecht und im Verfassungsrecht wissenschaftlich publiziert haben, ist bei ihnen eine außergewöhnliche Expertise für diese verfassungsrechtliche Schnittstelle zum Verwaltungsrecht vorhanden. Private Hochschulen können als Beliehene oder ausschließlich privatrechtlich handeln.
Private Hochschulen als Beliehene
Private Hochschulen sind regelmäßig partiell mit Hoheitsgewalt beliehen. Das ist gemäß Art. 33 Abs. 4 GG als Ausnahme der Regel zulässig. Die Beleihung wird von schlechten Juristen mit dem Verwaltungsprivatrecht, der Fiskalverwaltung oder dem Verwaltungshelfer verwechselt. Diese vier Konstellationen betreffen unterschiedliche Rechtskonstruktionen. Bei einer Beleihung darf ein Privater ausnahmsweise Hoheitsgewalt ausüben. Dazu gehört zum Beispiel in vielen Konstellationen die Vergabe eines Bachelortitels oder die Vergabe eines Mastertitels.
Es gibt aber private Hochschulen, die nach der Rechtsprechung als vollständig privat agierend eingestuft werden. Das ist zum Beispiel in Hessen der Fall. Dort wird das zugrundeliegende Landesgesetz von der Rechtsprechung in verfassungswidriger Weise ausgelegt. Die Vergabe eines Titels darf nicht privatrechtlich erfolgen, weil anderenfalls genuin staatliche Aufgaben privatisiert würden. Das wäre mit Art. 33 Abs. 4 GG, den Grundrechten und Art. 20 Abs. 3 GG nicht vereinbar. Da die Gerichtsentscheidungen in Hessen allerdings bisher nicht von der Verfassungsgerichtsbarkeit überprüft wurden und offenkundig von mit dem Verfassungsrecht nicht dezidiert vertrauten Richter*innen stammen, gilt in Hessen derzeit eine Einstufung der Titelvergabe durch private Hochschulen als Vollprivatisierung – für die EBS-Law-School und für alle anderen privaten Hochschulen in Hessen gleichermaßen. Weil dies mit den Vorgaben des Grundgesetzes unvereinbar ist, legen die Gerichte in anderen Bundesländern die jeweiligen Landesgesetze zutreffend verfassungskonform als Beleihungsregelungen aus. Hätten sich die hessischen Gerichte mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben befasst, hätten sie das Landesgesetz entweder verfassungskonform als Beleihungsregelung auslegen oder die Privatisierung als verfassungswidrig einstufen und das zugrundeliegende Gesetz gegebenenfalls dem Bundesverfassungsgericht vorlegen müssen. Wenigstens wenden die hessischen Zivilgerichte die in der Verwaltungsgerichtsbarkeit entwickelten prüfungsrechtlichen Maßstäbe an – mit dem Nachteil der Beweislast. Während beim Zivilgericht der Kläger die Beweislast hat, gilt beim Verwaltungsgericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nämlich ein Amtsermittlungsgrundsatz.
Private Hochschulen als Private
Geht es nicht um genuin staatliche Aufgaben wie die Titelvergabe zum Bachelor oder Master, ist eine Beleihung erforderlich. Geht es hingegen um das sonstige Vertragsverhältnis zur privaten Hochschule wie z.B. Zahlungen der Studienkosten, einfache Prüfungsabläufe, Prüfungen im Bereich außerhalb der Beleihung, gilt Privatrecht. Soweit es um Prüfungen außerhalb der Beleihung geht, werden im Zivilrecht dennoch die prüfungsrechtlichen Maßstäbe des öffentlichen Rechts angewendet, weil die Grundrechte im Zivilrecht mittelbar gelten und im Verwaltungsprivatrecht, in dem ein Hoheitsträger öffentlich-rechtliche Aufgaben selbst privatrechtlich ausgestaltet, sogar unmittelbare Wirkung entfalten.
Prüfungsrechtliche Vorgaben
Soweit es um prüfungsrechtliche Fragen geht, gelten also grundsätzlich unabhängig davon, ob die Prüfung der Beleihung oder dem vollprivatisierten Bereich zuzuordnen ist, die allgemeinen Ausführungen zur Prüfungsanfechtung und zum Prüfungsrecht allgemein. Allerdings kann die Gerichtsbarkeit differenzieren. Die Rechtsanwälte für Prüfungsrecht und Verfassungsrecht Dr. Heinze & Partner werden Sie wissenschaftlich und zielführend vertreten.