Menu
Rechtsraum
Flagge Deutschlands, zu der deutschen Website der Rechtsanwälte Dr. Heinze und PartnerFlagge der Schweiz, zu der Schweizer Website der Rechtsanwälte Dr. Heinze und Partner
Jura & notarielle
Fachprüfung
Steuerberaterprüfung

Medizin
Facharztprüfung

Kontakt
Karriere
Team
Symbolbild für die Anfechtung der Steuerberaterprüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Dr. Heinze & Partner

Prüfungsanfechtung Steuerberaterprüfung

Prüfungsanfechtung Steuerberaterprüfung: Rechtliche Möglichkeiten nach Nichtbestehen

Im deutschen Prüfungswesen gilt die Steuerberaterprüfung als die möglicherweise anspruchsvollste Zugangsvoraussetzung für das Berufsfeld Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Die hohe Durchfallquote der Steuerberaterprüfung verdeutlicht die strukturelle Anspruchshöhe des Prüfungsverfahrens. Im Jahr 2020 lag die Nichtbestehensquote bei 58,1 Prozent und variierte bis ins Jahr 2026 nur begrenzt. Das Nichtbestehen dieser Prüfung bedeutet für viele Prüflinge eine erhebliche berufliche und persönliche Belastung. Gleichwohl markiert ein negatives Prüfungsergebnis nicht zwangsläufig das Ende aller rechtlichen Optionen. Nach den Grundsätzen des deutschen Prüfungsrechts stellt die Prüfungsentscheidung nicht lediglich eine fachliche Bewertung dar, sondern unterliegt einer umfassenden rechtlichen Kontrolle. Die strukturierte und prüfungsrechtlich fundierte Anfechtung einer Steuerberaterprüfung ist möglich, sofern Bewertungs- und Verfahrensfehler mit der erforderlichen Sorgfalt analysiert und juristisch präzise aufgegriffen werden.

Grundsätzliches zur Prüfungsanfechtung Steuerberaterprüfung

Grundsätzlich gelten für die Steuerberaterprüfung prüfungsrechtlich die gleichen Maßstäbe wie für sonstige Prüfungsanfechtungen. Es gibt Bewertungsspielräume der Prüfer, die im Rahmen der gesetzlich eingeräumten Beurteilungsspielräume als Untergruppe der Bewertungsspielräume gerichtlich nicht überprüfbar sind.

Wie bei sonstigen Prüfungsanfechtungen können formelle Fehler (z. B. Lärm, Krankheit, zu kurze Schreibzeitverlängerung) gerügt werden, wenn dies rechtzeitig geschieht bzw. eine Ausnahmekonstellation gegeben ist. Ebenso sind materielle fachbezogene Details Gegenstand der Prüfungsanfechtung. Insoweit gelten die allgemeinen Ausführungen zu Prüfungsanfechtungen entsprechend.

Zwar erfolgt die Steuerberaterprüfung einheitlich mit gleichen Prüfungsaufgaben für alle Kandidaten, jedoch bedeutet das nicht, dass die Aufgabenstellung nicht fehlerhaft und damit angreifbar sein kann. Dies kann im Rahmen der Prüfungsanfechtung der Steuerberaterprüfung entscheidend sein.

Als Rechtsanwälte Dr. Heinze & Partner bearbeiten wir Mandate im Bereich der Prüfungsanfechtung der Steuerberaterprüfungen bundesweit. Die Zahl der Prüfungsanfechtungen gegen Steuerberaterprüfungen steigt kontinuierlich.

Ablaufbox: So läuft die Prüfungsanfechtung der Steuerberaterprüfung typischerweise ab

  • Auswertung des Prüfungsbescheids und rechtliche Fristenprüfung
    Nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses wird geprüft, wann der Bescheid wirksam zugegangen ist und welche Fristen für Überdenkensverfahren und Klage gelten.
  • Akteneinsicht und Analyse der Prüfungsunterlagen
    Es erfolgt die vollständige Auswertung der Prüfungsakte, insbesondere der Korrekturbögen, Prüfervermerke, Protokolle der mündlichen Prüfung sowie der Punkteaddition.
  • Durchführung des Überdenkensverfahrens
    Innerhalb der Monatsfrist wird ein Antrag auf Durchführung des Überdenkensverfahrens gestellt, um prüfungsrechtlich relevante Bewertungsfehler zu überprüfen.
  • Erhebung der Klage vor dem Finanzgericht
    Parallel oder anschließend wird Klage vor dem zuständigen Finanzgericht erhoben. Das Gericht setzt das Verfahren regelmäßig bis zum Abschluss des Überdenkensverfahrens aus.
  • Fortführung des Klageverfahrens nach Abschluss des Überdenkensverfahrens
    Abhängig vom Ergebnis des Überdenkensverfahrens wird das Klageverfahren fortgeführt, aufrechterhalten oder ergänzt.

Die Steuerberaterprüfung als staatlich geregelte Berufszugangsprüfung

Die Steuerberaterprüfung erfüllt eine zentrale Funktion im Berufsrecht. Sie entscheidet über den Zugang zu einem staatlich regulierten Beruf und berührt damit unmittelbar die durch Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit. Prüfungsentscheidungen stellen hoheitliche Entscheidungen dar und unterliegen rechtlichen Anforderungen an Gleichbehandlung, Verfahrensfairness und Nachvollziehbarkeit.

Rechtliche Grundlagen der Steuerberaterprüfung

Die Durchführung und Bewertung der Steuerberaterprüfung beruhen auf klar normierten gesetzlichen Grundlagen. Zentrale Regelungswerke sind das Steuerberatungsgesetz, die Steuerberaterprüfungsverordnung sowie die allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätze des Verwaltungsrechts.

Aufbau und Ablauf der Steuerberaterprüfung

Schriftliche Prüfung

Die Steuerberaterprüfung umfasst mehrere schriftliche Aufsichtsarbeiten. Vorgesehen ist regelmäßig eine Erst- und Zweitkorrektur. Die Bewertung hat nachvollziehbar, widerspruchsfrei und unter Berücksichtigung vertretbarer Lösungsansätze zu erfolgen.

Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch sowie einem Kurzvortrag. Das Prüfungsprotokoll bildet eine wesentliche Grundlage für die spätere rechtliche Überprüfung.

Typische Prüfungsfehler bei der Steuerberaterprüfung

Bewertungsfehler

Bewertungsfehler liegen vor, wenn vertretbare Lösungen nicht gewürdigt werden oder rechnerische Fehler auftreten. Gerichte prüfen hierbei die Einhaltung der Bewertungsmaßstäbe.

Verfahrensfehler

Verfahrensfehler betreffen den Ablauf des Prüfungsverfahrens, etwa Dokumentationsmängel, Fristversäumnisse oder Einschränkungen der Akteneinsicht.

Formelle Fehler

Formelle Fehler entstehen durch Abweichungen von zwingenden gesetzlichen Vorgaben. Prüfungsrechtlich erhebliche Fehler sind überprüfbar.

Fazit: Strukturierte Handlungsmöglichkeiten nach Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung

Das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung stellt keine endgültige Entscheidung dar. Das Prüfungsrecht eröffnet vielfältige Möglichkeiten zur rechtlichen Überprüfung der Prüfungsentscheidung.