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Symbolbild für die Prüfungsanfechtung an einer privaten Hochschule
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Prüfungsanfechtung private Hochschule

Prüfung anfechten private Hochschule – rechtliche Möglichkeiten im Prüfungsrecht

Prüfungen an privaten Hochschulen unterliegen rechtlichen Maßstäben. Der Umstand, dass eine Hochschule privat organisiert ist, führt nicht automatisch zu einer rein privatrechtlichen Einordnung. Wenn Sie eine Prüfung an einer privaten Hochschule anfechten wollen, ist die juristische Einordnung der konkreten Prüfungs- oder Titelsituation daher entscheidend. Insbesondere bei der Verleihung von Bachelor- und Masterabschlüssen kann die Entscheidung über Prüfungsergebnisse hoheitlich geprägt sein, sodass die Grundsätze des öffentlichen Prüfungsrechts zur Anwendung gelangen. Das gilt jedoch nur insoweit, als es eine Beleihung gibt. Im Übrigen gilt Privatrecht. Durch die Abgrenzung zwischen hoheitlichem Handeln und privatrechtlicher Vertragsbeziehung wird der Rechtsweg beeinflusst und sie ist für Fristen und Anforderungen an die Begründung erheblich. Prüfungsanfechtungen an privaten Hochschulen sind daher oft komplexer als an staatlichen Hochschulen, zumal im Zivilrecht der Beibringungsgrundsatz gilt.

Wir sind auf die Schnittstelle des Prüfungsrechts gegenüber privaten und öffentlich-rechtlichen Rechtsträgern, des Verwaltungsrechts und des Verfassungsrechts spezialisiert und unterstützen Sie bei der rechtlichen Einordnung Ihrer Prüfungsentscheidung, der Fristenkontrolle und der Entwicklung einer passenden Vorgehensweise gegen rechtlich angreifbare Prüfungsentscheide - auch gegenüber Privatschulen, Privathochschulen und Privatuniversitäten.

Lassen Sie Ihre Prüfungsentscheidung rechtlich einordnen

Wenn Sie eine Prüfung an einer privaten Hochschule nicht bestanden haben oder Bewertungsfehler vermuten, sollte frühzeitig geklärt werden, ob öffentliches Prüfungsrecht oder Privatrecht maßgeblich ist. Wir prüfen Ihre Unterlagen strukturiert und entwickeln eine fundierte Vorgehensweise für den passenden Rechtsbehelf, ein Überdenkungsverfahren bzw. eine Klage.

Prüfung an privaten Hochschulen: Warum die rechtliche Einordnung entscheidend ist

Private Hochschulen sind rechtlich nicht nach einem einheitlichen Muster organisiert. Hinter dem Begriff „private Hochschule“ können sich staatlich anerkannte Hochschulen in freier Trägerschaft, ausländische Institutionen mit Dependancen, kooperative Studienmodelle mit staatlichen Hochschulen oder ausschließlich unternehmensgetragene Ausbildungsprogramme verbergen. Für die Frage, ob und wie Sie eine Prüfung anfechten können, ist diese Differenzierung grundlegend.

Juristisch entscheidend ist die Abgrenzung zwischen hoheitlichem und privatrechtlichem Handeln. Handelt die Hochschule in einem Bereich, in dem ihr staatliche Prüfungsaufgaben übertragen wurden – zum Beispiel bei der Vergabe staatlich anerkannter Bachelor- oder Mastergrade –, spricht dies regelmäßig für eine hoheitliche Prägung. In diesen Fällen gelten die Maßstäbe des öffentlichen Prüfungsrechts, so dass insoweit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, soweit es nicht um Abläufe außerhalb des beliehenen Bereiches geht.

Anders ist es, wenn die Hochschule lediglich im Rahmen eines privatrechtlichen Studienvertrags Leistungen erbringt – zum Beispiel Weiterbildungsangebote ohne staatlich anerkannten Abschluss oder interne Zertifikate. Dann stehen zivilrechtliche Fragestellungen, Vertragsauslegung und Leistungsstörungen im Vordergrund. Der richtige Rechtsweg führt in solchen Fällen regelmäßig zu den Zivilgerichten.

Private Hochschulen als Beliehene

Private Hochschulen sind regelmäßig partiell mit Hoheitsgewalt beliehen. Das ist gemäß Art. 33 Abs. 4 GG als Ausnahme der Regel zulässig. Die Beleihung wird von schlechten Juristen mit dem Verwaltungsprivatrecht, der Fiskalverwaltung oder dem Verwaltungshelfer verwechselt. Diese vier Konstellationen betreffen unterschiedliche Rechtskonstruktionen. Bei einer Beleihung darf ein Privater ausnahmsweise Hoheitsgewalt ausüben. Dazu gehört zum Beispiel in vielen Konstellationen die Vergabe eines Bachelortitels oder die Vergabe eines Mastertitels.

Es gibt aber private Hochschulen, die nach der Rechtsprechung als vollständig privat agierend eingestuft werden. Das ist zum Beispiel in Hessen der Fall. Dort wird das zugrundeliegende Landesgesetz von der Rechtsprechung in verfassungswidriger Weise ausgelegt. Die Vergabe eines Titels darf nicht privatrechtlich erfolgen, weil anderenfalls genuin staatliche Aufgaben privatisiert würden. Das wäre mit Art. 33 Abs. 4 GG, den Grundrechten und Art. 20 Abs. 3 GG nicht vereinbar. Da die Gerichtsentscheidungen in Hessen allerdings bisher nicht von der Verfassungsgerichtsbarkeit überprüft wurden und offenkundig von mit dem Verfassungsrecht nicht dezidiert vertrauten Richtern stammen, gilt in Hessen derzeit eine Einstufung der Titelvergabe durch private Hochschulen als Vollprivatisierung – für die EBS-Law-School und für alle anderen privaten Hochschulen in Hessen gleichermaßen. Weil dies mit den Vorgaben des Grundgesetzes unvereinbar ist, legen die Gerichte in anderen Bundesländern die jeweiligen Landesgesetze zutreffend verfassungskonform als Beleihungsregelungen aus. Hätten sich die hessischen Gerichte mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben befasst, hätten sie das Landesgesetz entweder verfassungskonform als Beleihungsregelung auslegen oder die Privatisierung als verfassungswidrig einstufen und das zugrundeliegende Gesetz dem Bundesverfassungsgericht vorlegen müssen. Wenigstens wenden die hessischen Zivilgerichte die in der Verwaltungsgerichtsbarkeit entwickelten prüfungsrechtlichen Maßstäbe an – mit dem Nachteil der Beweislast. Während beim Zivilgericht der Kläger die Beweislast hat, gilt beim Verwaltungsgericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nämlich ein Amtsermittlungsgrundsatz.

Private Hochschulen als privatrechtlich Handelnde

Nicht jede Handlung einer beliehenen privaten Hochschule ist hoheitlich geprägt. Außerhalb staatlich übertragener Beleihungsaufgaben ist das Rechtsverhältnis häufig privatrechtlich ausgestaltet. Geht es hingegen um das sonstige Vertragsverhältnis zur privaten Hochschule wie zum Beispiel Studienentgelte, organisatorische Abläufe oder Prüfungen außerhalb hoheitlich geprägter Bereiche, gilt Privatrecht. Soweit es um Prüfungen außerhalb der Beleihung geht, werden im Zivilrecht dennoch die prüfungsrechtlichen Maßstäbe des öffentlichen Rechts angewendet, weil die Grundrechte im Zivilrecht mittelbar gelten und im Verwaltungsprivatrecht, in dem ein Hoheitsträger öffentlich-rechtliche Aufgaben selbst privatrechtlich ausgestaltet, sogar unmittelbare Wirkung entfalten.

Grundlage der Rechtsbeziehung ist im privatrechtlichen Bereich in der Regel ein Studienvertrag – einschließlich allgemeiner Geschäftsbedingungen wie zum Beispiel Studienordnungen und Prüfungsordnungen, die ihrerseits Vertragsbestandteil werden.

Die private Hochschule verpflichtet sich, bestimmte Studien- und Prüfungsleistungen anzubieten, während sich die Studierenden zur Zahlung des Studienentgelts und zur Erfüllung studienbegleitender Pflichten verpflichten. Die Prüfungen sind dabei rechtlich als Teilleistungen im Rahmen dieses Vertrags zu verstehen. Kommt es zu Streitigkeiten – zum Beispiel wegen Nichtbestehens einer Prüfung, Exmatrikulation oder wegen endgültigen Nichtbestehens oder Aberkennung interner Leistungsnachweise –, ist maßgeblich, ob die Hochschule ihre vertraglichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hat.

Rein privatrechtliches Handeln ist regelmäßig gegeben, wenn keine staatlich anerkannte Titelvergabe mit hoheitlicher Außenwirkung betroffen ist, sondern zum Beispiel interne Zertifikate, Weiterbildungsnachweise, firmeninterne Programme oder ausländische Abschlüsse ohne deutsche Anerkennung. Typische Konstellationen sind berufsbegleitende Weiterbildungsstudiengänge, duale Studienmodelle mit stark unternehmensbezogenem Charakter oder spezialisierte Fachhochschulen ohne umfassende staatliche Prüfungsbefugnisse.

Was gilt im Prüfungsrecht an privaten Hochschulen?

Die Grundsätze des deutschen Prüfungsrechts sind Ausdruck allgemeiner rechtsstaatlicher Anforderungen an faire, chancengleiche und willkürfreie Leistungsbewertungen. Sie sind im Kern auch auf Prüfungen an privaten Hochschulen übertragbar, unabhängig davon, ob es um hoheitliches oder privatrechtliches Handeln geht. Gleichwohl unterscheiden sich die rechtlichen Anknüpfungspunkte und der Umfang gerichtlicher Kontrolle je nach Einordnung.

Formelle Fehler – also Verstöße gegen Verfahrensvorschriften, Besetzungsfehler bei Prüfungsgremien, Verletzungen der Bekanntgabepflichten, Dokumentationsdefizite oder die Missachtung der eigenen Prüfungsordnungen – sind im öffentlichen Prüfungsrecht vollständig gerichtlich überprüfbar. Gerichte kontrollieren, ob das Verfahren ordnungsgemäß organisiert und durchgeführt wurde. Gibt es einen relevanten formellen Mangel, kann dies bereits zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung und zur Gewährung einer Wiederholungsmöglichkeit führen.

Inhaltliche Bewertungsfehler betreffen demgegenüber die fachliche Bewertung der Prüfungsleistung. Inhaltliche Bewertungsfehler in Form fachlicher Fehler sind vollständig gerichtlich überprüfbar. Nicht überprüfbar ist der Bewertungsspielraum der Prüfer. Dogmatisch ist deshalb präzise zwischen dem Antwortspielraum des Prüflings und dem Bewertungsspielraum der Prüfer zu unterscheiden.

Soweit es um prüfungsrechtliche Fragen geht, gelten grundsätzlich unabhängig davon, ob die Prüfung der Beleihung oder dem vollprivatisierten Bereich zuzuordnen ist, die allgemeinen Ausführungen zur Prüfungsanfechtung und zum Prüfungsrecht allgemein. Allerdings kann die Gerichtsbarkeit divergieren. Als auf Prüfungsrecht und Verfassungsrecht spezialisierte Rechtsanwälte   vertreten wir Sie wissenschaftlich und zielführend.

Verwaltungsgericht oder Zivilgericht: Welcher Rechtsweg ist eröffnet?

Die Wahl des richtigen Rechtswegs ist für jede Prüfungsanfechtung von zentraler Bedeutung. Bei hoheitlich geprägtem Handeln im Rahmen der Beleihung ist – abgesehen von Sonderzuweisungen – regelmäßig der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Dort gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Bei rein privatrechtlichem Handeln ist grundsätzlich der Zivilrechtsweg eröffnet. Dort trägt die Partei ihren Tatsachenstoff und ihre Beweismittel grundsätzlich selbst vor. Dieser Unterschied ist für die Substantiierung und die prozessuale Strategie von erheblicher Bedeutung.

Strategisch spielt der rechtliche Kontext auch für Fristen und Rechtsbehelfsformen eine Rolle. Im Verwaltungsrecht sind Rechtsbehelfsfristen häufig kurz bemessen. Im Zivilrecht gelten meist längere Verjährungsfristen; gleichwohl ist ein zügiges Vorgehen zur Beweissicherung sinnvoll.

Typische Konstellationen einer Prüfungsanfechtung an privaten Hochschulen

Klassisch Prüfungsanfechtungen bei privaten Hochschulen sind Bachelor- und Masterprüfungen – vor allem wenn die Prüfungen nicht bestanden wurden und exmatrikulationsnahe Folgen drohen. Besondere Bedeutung hat der Ausgang einzelner Prüfungen, wenn ein weiterer Prüfungsversuch nicht mehr vorgesehen ist oder der letzte Versuch betroffen ist. Nicht nur schriftliche Klausuren, sondern auch mündliche Prüfungen, Kolloquien und Verteidigungen sind häufig fehleranfällig, insbesondere bei Dokumentations- und Besetzungsfragen.

Zunehmend relevant sind außerdem digitale Prüfungen und hybride Modelle. Es gibt zusätzliche Fehlerquellen – zum Beispiel bei technischen Rahmenbedingungen, Chancengleichheit, Prüfungsaufsicht oder Täuschungsvorwürfen. Je nach Einordnung des Handelns der Hochschule kann die Rechtsverfolgung über Widerspruch bzw. verwaltungsgerichtliche Klage oder über zivilrechtliche Anträge bzw. Rechtsbehelfe wie Klagen erfolgen.

Auch Prüfungsentscheidungen in privaten Studienmodellen, dualen Studienformaten oder hochschulnahen Sonderstrukturen können rechtlich angreifbar sein, soweit formelle Fehler oder inhaltliche Bewertungsfehler gegeben sind.

Welche Fehler können bei Prüfungen an privaten Hochschulen relevant sein?

Mit der rechtlichen Überprüfung einer Prüfungsentscheidung wird regelmäßig an konkrete Fehler im Prüfungsverfahren oder in der Bewertung der Prüfungsleistung angeknüpft. Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen formellen Fehlern und inhaltlichen Bewertungsfehlern, weil sich hieraus die maßgeblichen rechtlichen Prüfungsmaßstäbe ergeben.

Formelle Fehler

Formelle Fehler betreffen die rechtliche Ordnungsmäßigkeit des Prüfungsverfahrens. Ein formeller Fehler ist gegeben, soweit Verfahrensvorschriften der Prüfungsordnung oder allgemeine rechtsstaatliche Anforderungen nicht eingehalten wurden. Maßgeblich ist stets, ob der konkrete Ablauf der Prüfung rechtlichen Vorgaben entsprach und ob sich hieraus Auswirkungen auf das Prüfungsergebnis ergeben können. Formelle Fehler sind vollständig gerichtlich überprüfbar.

Typische Konstellationen können insbesondere sein:

  • Fehlerhafte Zusammensetzung der Prüfungskommission,

  • Verstöße gegen verbindliche Regelungen der Prüfungsordnung,

  • Unzureichende oder lückenhafte Dokumentation des Prüfungsverlaufs,

  • Mängel der Protokollierung bei mündlichen Prüfungen,

  • Organisatorische Störungen der Prüfung oder Zeitverluste ohne angemessene Kompensation der Prüfungszeit,

  • Fehlerhafte Ausweiskontrollen oder Kontrollen der Hilfsmittel,

  • Unzulässige Änderungen der Prüfungsform oder der Prüfungsbedingungen,

  • Verletzungen des rechtlichen Gehörs,

  • Ungleichbehandlung von Teilnehmenden im Prüfungsverfahren.

Verfahrensfehler müssen regelmäßig unverzüglich gerügt werden, soweit dies möglich und zumutbar ist. Unterbleibt eine solche Rüge, kann dies im späteren Prüfungsanfechtungsverfahren rechtlich relevant sein. Durch eine zeitnahe Dokumentation – zum Beispiel durch Gedächtnisprotokolle oder sonstige Aufzeichnungen – kann die spätere Substantiierung erleichtert werden.

Inhaltliche Bewertungsfehler

Inhaltliche Bewertungsfehler betreffen die fachliche Bewertung der Prüfungsleistung. Ein Bewertungsfehler ist gegeben, soweit die Bewertung auf sachfremden Erwägungen beruht, vertretbare Lösungen unzutreffend behandelt bzw. Bewertungsmaßstäbe nicht konsistent angewendet wurden. Fachliche Fehler sind vollständig gerichtlich überprüfbar. Nicht überprüfbar ist der Bewertungsspielraum der Prüfer, soweit dieser ordnungsgemäß genutzt wurde.

Dogmatisch ist zwischen dem Antwortspielraum des Prüflings und dem Bewertungsspielraum der Prüfer zu unterscheiden. Vom Antwortspielraum des Prüflings ist die Bandbreite fachlich vertretbarer Lösungen umfasst. Innerhalb dieses Rahmens dürfen Lösungen nicht allein deshalb als falsch bewertet werden, weil sie von Lösungshinweisen abweichen.

Typische Konstellationen können insbesondere sein:

  • Vertretbare Lösungen werden als unvertretbar bewertet.

  • Fachlich zutreffende Argumentationen werden unberücksichtigt gelassen.

  • Punkte werden rechnerisch oder systematisch fehlerhaft vergeben.

  • Bewertungsmaßstäbe werden uneinheitlich angewendet.

  • Erwartungshorizonte – soweit sie in die Bewertung einbezogen werden – sind unklar oder widersprüchlich formuliert.

  • Sachlich zutreffende Ausführungen werden als irrelevant eingeordnet.

  • Bewertungen enthalten inhaltliche Widersprüche.

Grundlage jeder substantiellen Begründung ist regelmäßig die Akteneinsicht. Erst durch die Analyse der Aufgabenstellung, Korrekturanmerkungen, Bewertungsmaßstäbe und Prüfungsprotokolle lassen sich mögliche Bewertungsfehler rechtlich einordnen und nachvollziehbar begründen.

Fristen für eine Prüfungsanfechtung

Fristen sind im Prüfungsrecht regelmäßig von zentraler Bedeutung. Welche Fristen gelten, hängt maßgeblich von der rechtlichen Einordnung der Prüfungsentscheidung ab. Soweit die Entscheidung hoheitlich geprägt ist – insbesondere bei staatlich anerkannten Bachelor- oder Masterabschlüssen im Rahmen einer Beleihung –, beginnen Rechtsbehelfsfristen regelmäßig mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses oder des Prüfungsbescheids. Je nach Prüfungsordnung ist ein Widerspruch innerhalb eines Monats zu erheben. Maßgeblich ist die jeweilige Rechtsbehelfsbelehrung; fehlt sie oder ist sie fehlerhaft, können Fristen länger sein. Je nach verfahrensrechtlicher Ausgangslage kann dies dazu führen, dass eine Anfechtung nicht nur innerhalb eines Monats, sondern ausnahmsweise noch innerhalb eines deutlich längeren Zeitraums möglich ist. Wird ein Widerspruch zurückgewiesen, kann eine Klagefrist beginnen, deren Einhaltung sorgfältig zu prüfen ist.

Im privatrechtlichen Bereich können anstelle klassischer Rechtsbehelfsfristen vertragliche Ausschlussfristen oder Verjährungsregelungen relevant sein. Unabhängig von der Einordnung ist ein zeitnahes Tätigwerden regelmäßig sinnvoll, um Beweismittel zu sichern und rechtliche Möglichkeiten zu wahren.

  • Öffentlich-rechtlich: Ein Widerspruch gegen die Prüfungsentscheidung ist oft innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe zu erheben, soweit eine entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde.

  • Klage: Die Frist beginnt in der Regel mit Bekanntgabe eines Widerspruchsbescheids, soweit ein Vorverfahren vorgesehen ist – bei Entbehrlichkeit desselben mit der Bekanntgabe des Ausgangsbescheides.

  • Privatrechtlich: Ausschlussfristen oder Verjährungsfristen können maßgeblich sein.

  • Form: Rechtsbehelfe und Klagen bedürfen regelmäßig einer schriftlichen und nachvollziehbar begründeten Ausgestaltung

Die Einsicht in Prüfungsunterlagen ist regelmäßig die Grundlage einer substantiierten Prüfungsanfechtung. Erst wenn Aufgabenstellung, Korrekturanmerkungen, Bewertungsmaßstäbe und sonstige Entscheidungsgrundlagen vorliegen, lässt sich beurteilen, ob formelle Fehler oder inhaltliche Bewertungsfehler gegeben sind. Dies gilt sowohl im öffentlich-rechtlichen Prüfungsrechtsverhältnis als auch bei privatrechtlichen Prüfungsentscheidungen.

Bei mündlichen Prüfungen kommt der Dokumentation des Prüfungsverlaufs besondere Bedeutung zu. Soweit kein oder nicht alle Seiten des Prüfungsprotokolls vorliegen, kann ein zeitnah erstelltes Gedächtnisprotokoll eine wichtige Grundlage der späteren rechtlichen Argumentation darstellen.

  • Substantiierter Antrag auf Begrüdnung der Bewertung: unverzüglich

  • Unterlagen: Aufgabenstellung, Korrekturanmerkungen, Bewertungsbogen, Erwartungshorizont, interne Vermerke,

  • Mündliche Prüfungen: Prüfungsprotokoll sowie ergänzend ein eigenes Gedächtnisprotokoll,

  • Ziel: mögliche Verfahrensfehler und Bewertungsfehler nachvollziehbar dokumentieren,

  • Bedeutung: Akteneinsicht ermöglicht eine strukturierte und rechtlich fundierte Begründung des Widerspruchs oder einer Klage.

Interne Rechtsbehelfe gegen Prüfungsentscheidungen

Viele private Hochschulen haben zivilrechtlich interne Verfahren geregelt – zum Beispiel Remonstration, Überdenkungsverfahren oder interne „Berufungen“ gegen Prüfungsentscheidungen. Derartige Berufungen sind nicht mit der Berufung im gerichtlichen Sinn gleichzusetzen, können aber praktisch bedeutsam sein.

Wichtig ist die strategische Reihenfolge: In hoheitlich geprägten Konstellationen kann ein Widerspruchsverfahren zwingend oder zumindest sinnvoll sein, bevor Klage erhoben wird. Im privatrechtlichen Bereich kann ein internes Verfahren vertraglich vorgesehen sein oder im Rahmen der Zumutbarkeit eine Rolle spielen.

In jedem Fall muss geprüft werden, ob und in welchem Umfang interne Verfahren Fristen beeinflussen. Andernfalls kann ein gerichtlicher Schritt trotz laufender interner Prüfung verfristet sein.

Gerichtliche Klage bei Prüfungsstreitigkeiten

Wenn außergerichtliche oder interne Schritte nicht ausreichen, kommt die gerichtliche Durchsetzung der Rechte in Betracht. Im öffentlichen Prüfungsrecht kommen typischerweise die Anfechtung eines Prüfungsbescheids sowie je nach Zielsetzung Begehren auf Neubewertung oder erneute Prüfung in Betracht. Im Zusammenhang mit einer Neubewertung kann zudem zu prüfen sein, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Verschlechterung des Prüfungsergebnisses rechtlich ausgeschlossen ist. Bei Eilbedürftigkeit – zum Beispiel drohender Exmatrikulation oder Verlust weiterer Prüfungsversuche, kann einstweiliger Rechtsschutz entscheidend sein.

Im privatrechtlichen Bereich richten sich Klagearten nach dem Zivilprozessrecht – oft als Leistungs- oder Feststellungsklage. Dabei kommt es stärker auf die Beweisführung an. Eine strategische Prozessführung umfasst hier insbesondere die exakte Formulierung des Klageziels (Neubewertung, Wiederholung, Vertragsfortsetzung) und die belastbare Darstellung der Pflichtverletzung.

Prüfungsanfechtung an privaten Hochschulen mit Dr. Heinze & Partner

Prüfungsanfechtungen gegen private Hochschulen beinhalten regelmäßig die Verbindung des Hochschulrechts, Prüfungsrechts und Verfahrensrechts. Als spezialisierte Anwälte für Prüfungsrecht übernehmen wir für Sie die rechtliche Einordnung, die Fristenkontrolle und die strategische Ausgestaltung des Vorgehens.

Insbesondere wenn eine Modulprüfung, eine Bachelorarbeit oder eine Masterarbeit nicht bestanden wurde und erhebliche Folgen für den Studienverlauf drohen, ist ein strukturiertes Vorgehen entscheidend. Wir setzen dabei auf juristische Präzision, Substantiierung und konsequente Fristensteuerung – mit dem Ziel, die Überprüfbarkeit der Prüfungsentscheidung herzustellen und realistische Korrekturmöglichkeiten zu eröffnen.

Zentrale Fragen, die wir dabei für Sie klären, sind:

  • Ist die Hochschule hoheitlich als Beliehene tätig oder handelt sie privatrechtlich?

  • Welcher Rechtsweg ist eröffnet (Verwaltungsrechtsweg oder ordentlicher Rechtsweg)?

  • Welche formellen Fehler und welche inhaltlichen Bewertungsfehler sind ersichtlich?

  • Welche Unterlagen müssen gesichert werden?

  • Was ist fristwahrend unverzüglich notwenig – zum Beispiel Widerspruch, Überdenkungsverfahren, Klage oder Eilantrag?

Wissenschaftliche Expertise an der Schnittstelle zwischen Prüfungsrecht und Verfassungsrecht

Für die Prüfungsanfechtung Private Hochschule gelten Besonderheiten, die in der Verfassung begründet sind. Da  wir als Spezialisten für Prüfungsrecht im Verwaltungsrecht und im Verfassungsrecht wissenschaftlich publiziert haben, verfügen wir über eine außergewöhnliche Expertise für diese verfassungsrechtliche Schnittstelle zum Prüfungsrecht.

Bei der Anfechtung der Prüfungsentscheidungen an privaten Hochschulen geht es oft nicht nur um Fragen des Prüfungsrechts, sondern auch um solche des Verwaltungsrechts und des Verfassungsrechts. Das gilt insbesondere, soweit die rechtliche Einordnung zwischen hoheitlicher Aufgabenwahrnehmung und privatrechtlicher Vertragsbeziehung zu klären ist.

Wir befassen uns wissenschaftlich mit Fragestellungen des Prüfungsrechts, des Verwaltungsrechts und des Verfassungsrechts. Diese fachliche Verbindung ist für Mandate gegen private Hochschulen besonders wichtig, weil Beleihung, Grundrechtsbindung, Rechtsweg und gerichtliche Kontrolldichte präzise eingeordnet werden müssen. Unsere Arbeit ist deshalb nicht nur praktisch, sondern auch wissenschaftlich fundiert. Das ist bei komplexen Prüfungsanfechtungen an privaten Hochschulen von besonderer Bedeutung.

Wir entwickeln juristische Lösungen nicht schematisch, sondern auf der Grundlage einer präzisen dogmatischen Analyse des konkreten Prüfungsverhältnisses.

FAQ: Häufige Fragen zur Prüfungsanfechtung an privaten Hochschulen

Gilt bei privaten Hochschulen das gleiche Prüfungsrecht wie bei staatlichen Hochschulen?

Die Grundsätze des Prüfungsrechts sind im Kern auch bei privaten Hochschulen relevant. Entscheidend ist jedoch, ob die Hochschule hoheitlich (als Beliehene) oder privatrechtlich handelt. Davon hängen die passende Auswahl des Rechtsweges und des Prüfungsmaßstabes ab.

Wann ist der Verwaltungsrechtsweg beim Verwaltungsgericht eröffnet?

Recht Verwaltungsrechtsweg beim Verwaltungsgericht ist regelmäßig eröffnet, soweit die Hochschule hoheitlich geprägt als Beliehene entscheidet – insbesondere bei staatlich anerkannten Bachelor- oder Masterabschlüssen. Insoweit ist die Prüfungsentscheidung oft – jedoch nicht immer – als Verwaltungsakt einzuordnen.

Wann muss ich ans Zivilgericht gehen?

Der ordentliche Rechtsweg beim Zivilgericht ist regelmäßig eröffnet, soweit die Prüfungsentscheidung ausschließlich auf einem privatrechtlichen Studienvertrag beruht und keine hoheitliche Prüfungsbefugnis gegeben ist. Insoweit werden Ansprüche vor Zivilgerichten geltend gemacht.

Welche Fehler kann ich bei einer Prüfung an einer privaten Hochschule geltend machen?

Typischerweise können formelle Fehler (Verstöße gegen Prüfungsordnungen, Dokumentationsmängel) und inhaltliche Bewertungsfehler (fachliche Fehler, Verkennung vertretbarer Lösungen) geltend gemacht werden. Durch den Bewertungsspielraum der Prüfer werden Grenzen gesetzt, jedoch wird die gerichtliche Kontrolle nicht ausgeschlossen.

Warum ist die Prüfungsanfechtung bei privaten Hochschulen bzw. Universitäten besonders komplex?

Die Prüfungsanfechtung bei privaten Hochschulen bzw. Universitäten ist besonders komplex, weil Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Hochschulrecht und Verfassungsrecht ineinandergreifen. Zudem ist die Rechtswegzuordnung oft häufig schwierig.

Wann ist anwaltliche Vertretung sinnvoll bei der Anfechtung von Prüfungsentscheidungen an privaten Hochschulen?

Da an privaten Hochschulen mehrere Rechtsgebiete ineinandergreifen, sind diese Verfahren häufig besonders komplex. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung ist stets sinnvoll, um die Prüfungsentscheidung richtig einzuordnen, Fristen zu wahren und die passende Verfahrensstrategie zu entwickeln.

Wenn Sie eine Prüfung nicht bestanden haben oder befürchten, dass Ihr Prüfungsanspruch verloren geht, sollten Sie kurzfristig handeln, Unterlagen sichern und die Fristen klären lassen. Als auf Prüfungsrecht spezialisierte Kanzlei unterstützen wir Sie dabei, die Prüfungsentscheidung rechtlich einzuordnen und die geeigneten Verfahren im Prüfungsrecht einzuleiten.

Kontaktieren Sie uns frühzeitig, damit Ihre Prüfungsentscheidung rechtlich eingeordnet, die Zuständigkeits- und Rechtswegfrage geprüft und fristwahrende Schritte rechtzeitig vorbereitet werden können.