
TH-Prüfung nicht bestanden: Prüfungsentscheidung an der Technischen Hochschule prüfen lassen
Wenn eine TH-Prüfung nicht bestanden wurde, steht oft die weitere Studien- und Berufsplanung in der Schwebe. Zugleich können kurze Rechtsbehelfsfristen laufen. Maßgeblich sind der Prüfungsbescheid, die Rechtsbehelfsbelehrung und die einschlägigen verwaltungsrechtlichen Vorschriften. Die Prüfungsordnung, die Studienordnung bzw. sonstige Hochschulsatzungen und Hochschulregelungen sind ergänzend auszuwerten.
Technische Hochschulen unterliegen in der Regel dem öffentlichen Prüfungsrecht. Prüfungsentscheidungen sind damit oft rechtlich überprüfbare Verwaltungsakte, wenngleich in einigen Konstellationen auch Verfahrenshandlungen gemäß § 44a VwGO denkbar sind. Bei komplexen Prüfungsformaten sind Bewertungsfehler und Verfahrensfehler ohne systematische Akteneinsicht oft nicht zuverlässig erkennbar.
Sie haben eine TH-Prüfung nicht bestanden und möchten prüfen lassen, ob Widerspruch, Klage, Akteneinsicht bzw. weitere verfahrensrechtliche Möglichkeiten in Betracht kommen? Als Anwälte für Prüfungsrecht werten wir den Prüfungsbescheid, die Rechtsbehelfsbelehrung, die Fristen und die Prüfungsakte aus und prüfen, welche Rechtsbehelfe vorgesehen sind.
Inhaltsübersicht
TH-Prüfung nicht bestanden: Welche Unterlagen und Fristen jetzt zählen
Nach einer nicht bestandenen Prüfung sind in den ersten Tagen vor allem Fristen, Zuständigkeit und fehlende Unterlagen zu klären. Für eine belastbare Strategie müssen die Bescheide, die Rechtsbehelfsbelehrung und die einschlägigen Hochschulregelungen und Gesetze von Beginn an präzise zusammengeführt werden.
Eine Eintragung im Online-Portal oder Notenportal, abrufbare Prüfungsergebnisse, eine E-Mail oder ein Bescheid im PDF-Format sind nicht in jedem Fall mit einem förmlichen Prüfungsbescheid gleichzusetzen. Es kommt auf konkrete Formulierungen an. Entscheidend ist, ob eine rechtsverbindliche Prüfungsentscheidung bekanntgegeben wurde und ob eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist. Ergänzende Informationen auf der Website der Hochschule, Hinweise des Prüfungsamts oder Merkblätter können für die Dokumentation relevant sein, jedoch sind sie kein Ersatz für die rechtliche Auswertung des Prüfungsbescheides und der Rechtsbehelfsbelehrung.
Bei endgültigem Nichtbestehen wird regelmäßig ein schriftlicher Bescheid relevant. Deshalb sollten Portalansicht, E-Mail, Bescheid, Zustellnachweis und Rechtsbehelfsbelehrung vollständig gesichert werden. Da Bekanntgaben bzw. Zustellungen zunehmend digital erfolgen, ist deren Dokumentation entscheidend.
Prüfungsbescheid, Rechtsbehelfsbelehrung und Fristberechnung
Ausgangspunkt ist der Prüfungsbescheid. Dem Bescheid ist zu entnehmen, ob die Prüfung nicht bestanden ist oder ob bereits ein endgültiges Nichtbestehen festgestellt wurde. Entscheidend ist die Rechtsbehelfsbelehrung in Verbindung mit den Gesetzen. Sie ist für die Frist, die zuständige Behörde und den eröffneten Rechtsbehelf maßgeblich.
Regelmäßig gilt eine Monatsfrist ab Bekanntgabe. Maßgeblich sind die gesetzliche Grundlage, die Rechtsbehelfsbelehrung und die einschlägigen verwaltungsrechtlichen Vorschriften. Prüfungsordnungen können ergänzende Regelungen enthalten. Das betrifft vor allem Wiederholungen, Anmeldungen, Fehlversuche und besondere Verfahrenslagen. Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie fehlerhaft, kann dies Einfluss auf die Fristberechnung haben.
Prüfungsamt, Studienbüro, Prüfungsservice und Prüfungsausschuss: Zuständigkeiten klären
An Technischen Hochschulen sind mehrere Stellen beteiligt – darunter das Prüfungsamt, das Studienbüro, der Prüfungsservice und der Prüfungsausschuss. Für wirksame Rechtsbehelfe klären wir, welche Stelle den Bescheid erlassen hat und welche Stelle über den Widerspruch entscheidet. Zuständigkeitsfehler können Verfahrensfehler sein.
Der Prüfungsausschuss ist regelmäßig für zentrale Themen zuständig. Dazu gehören die Zulassung, der Nachteilsausgleich, die Prüfungsunfähigkeit, der Rücktritt, die Anerkennung, der Drittversuch und das endgültige Nichtbestehen. Nach Aktenlage prüfen wir, ob ein etwaiger Ausschuss ordnungsgemäß beteiligt war, ob Beschlüsse dokumentiert sind und ob die Prüfungsorganisation den Vorgaben entsprach.
Auch Auskünfte des Fachbereichs oder der Studienberatung können für die Dokumentation bedeutsam sein. Sie sind jedoch kein Ersatz für die rechtliche Auswertung des Prüfungsbescheides, der Rechtsbehelfsbelehrung und der Prüfungsakte.
Prüfungsordnung, Studien- und Prüfungsordnung und Hochschulsatzung auswerten
In der Prüfungsordnung sind die Prüfungsformen, die Notenbildung, die Bestehensgrenzen, die Wiederholungsmöglichkeiten und die Voraussetzungen für ein endgültiges Nichtbestehen geregelt. Die Studien- und Prüfungsordnung sowie die Hochschulsatzung können ergänzende Vorgaben enthalten – insbesondere zur Immatrikulation, zur Exmatrikulation und zur Prüfungsorganisation.
Typische Ansatzpunkte sind Anforderungen an die Mehrfachkorrektur, Vorgaben zur mündlichen Ergänzungsprüfung, Regelungen zu Rücktritt und Krankheit sowie besondere Vorgaben für praktische Prüfungen und Laborprüfungen. Wichtig ist außerdem, welche Fassung einer etwaigen Prüfungsordnung gilt. Verhältnismäßige Übergangsregelungen bei Änderungen sind ebenfalls zu berücksichtigen.
Auch Anmeldefristen, Rücktrittsfristen und Fristen für Wiederholungsprüfungen sind im Wortlaut zu prüfen. Einzelne Prüfungsordnungen enthalten Fristen von 14 Tagen vor der Prüfung bzw. bestimmte Wiederholungszeiträume. Derartige Vorgaben gelten jedoch nicht pauschal, sondern nur nach Maßgabe der jeweils anwendbaren Prüfungsordnung.
Die Prüfungsversuche sind einschließlich Wiederholung, Drittversuch und letztem Prüfungsversuch zu ordnen,
Die Regelungen zu Rücktritt, Krankheit und Nachteilsausgleich mit Anträgen und Nachweisen sind abzugleichen,
Die maßgebliche Fassung der Prüfungsordnung ist einschließlich der Übergangsregelungen zu bestimmen.
Prüfung an der Technischen Hochschule nicht bestanden: Folgen für Studium und Prüfungsanspruch
Nach einer nicht bestandenen TH-Prüfung geht es nicht nur um eine Note, sondern oft um den Prüfungsanspruch und die Fortsetzung des Studiums. In vielen Prüfungsordnungen ist eine Prüfung mit der Note 5,0 nicht bestanden. Maßgeblich bleibt jedoch die konkrete Notenregelung des Studienganges – insbesondere bei Modulprüfungen, Orientierungsprüfungen, Laborleistungen bzw. zusammengesetzten Prüfungsleistungen.
Welche Konsequenzen entstehen, hängt vom Modul, vom bisherigen Prüfungsverlauf und von den Vorgaben des jeweiligen Studiengangs ab. In Bachelorstudiengängen können einzelne Modulprüfungen, Orientierungsprüfungen bzw. letzte Prüfungsversuche besonders bedeutsam sein, soweit daran Auswirkungen auf den weiteren Studienverlauf geknüpft sind.
Im letzten Prüfungsversuch können Fehler bei der Zuständigkeit, der Begründung oder der Tatsachenermittlung erheblich sein – bis zum endgültigen Nichtbestehen und zur Exmatrikulation.
Wiederholungsprüfung, Prüfungstermine und Prüfungszeitraum im Blick behalten
Soweit eine Prüfung mit 5,0 bewertet wurde, prüfen wir, ob nach der maßgeblichen Prüfungsordnung noch Wiederholungsversuche eröffnet sind. Für die weitere Planung sind vor allem die Prüfungstermine, die Vorgaben zur Prüfungsanmeldung und der nächste Prüfungszeitraum relevant.
Prüfungstermine werden oft zu Beginn des Semesters oder vor Beginn der Prüfungsphase bekanntgegeben. Für die Fristberechnung bleibt dennoch der konkrete Bescheid in Verbindung mit der Rechtsbehelfsbelehrung maßgeblich. Durch versäumte Anmelde- oder Wiederholungsfristen können weitere Fehlversuche ausgelöst bzw. der Prüfungsverlauf zusätzlich belastet werden.
Die Wiederholungsprüfung kann im laufenden oder nächsten Semester vorbereitet werden, ohne dass dies automatisch einen Verzicht auf die rechtliche Überprüfung der vorherigen Bewertung bedeutet. Wiederholung und Rechtsbehelfsfristen müssen deshalb gemeinsam eingeordnet werden.
Drittversuch nicht bestanden oder Prüfung endgültig nicht bestanden: Prüfungsanspruch prüfen
Soweit der letzte Prüfungsversuch betroffen ist, klären wir, ob die Prüfung endgültig nicht bestanden wurde und damit der Verlust des Prüfungsanspruchs droht. In vielen Prüfungsordnungen sind bis zu drei Prüfungsversuche vorgesehen. Ob eine Prüfung bis zu drei Mal abgelegt werden kann oder bereits vorher ein endgültiges Nichtbestehen droht, richtet sich nach der konkreten Prüfungsordnung, dem Modul und dem Studiengang.
Nach Ausschöpfung der vorgesehenen Versuche kann ein endgültiges Nichtbestehen festgesetzt werden. Bei einem nicht bestandenen Drittversuch ist entscheidend, ob es sich tatsächlich um den maßgeblichen Versuch handelte, ob ein Rücktritt rechtlich zutreffend bewertet wurde und ob Sonderregelungen, Nachteilsausgleich bzw. Prüfungsunfähigkeit berücksichtigt wurden.
Die Bescheide, die Zahl der Prüfungsversuche, die Beschlüsse des Prüfungsausschusses und die Rechtsbehelfsbelehrung sind kurzfristig auszuwerten. Soweit in der Prüfungsordnung ein Freiversuch vorgesehen ist, klären wir außerdem, ob er nur für den ersten Prüfungsversuch beantragt werden konnte. Ein zusätzlicher Prüfungsversuch oder ein Härtefallantrag ist gesondert rechtlich einzuordnen, soweit die anwendbare Prüfungsordnung eine solche Möglichkeit enthält. Lücken oder Widersprüche können für die Bewertung des Fehlversuchs und den weiteren Prüfungsanspruch bedeutsam sein.
Wiederholung planen, ohne Rechtsbehelfsfristen zu verlieren
In der Praxis fokussieren Studierende sich oft auf die nächste Wiederholung und lassen die Frist für Widerspruch bzw. Klage verstreichen. Selbst bei erst im Nachhinein erkennbaren Fehlern bleibt der Rechtsschutz aufgrund der strikten Fristregelungen bestenfalls sehr begrenzt.
In vielen Fällen kann die Erhebung eines fristwahrenden Widerspruches sinnvoll sein. Die Begründung kann nach Akteneinsicht ergänzt werden. Parallel kann die Wiederholung vorbereitet werden. Wir richten die Strategie an Ihren Zielen aus – insbesondere an der Note, dem Prüfungsanspruch, der Vermeidung der Exmatrikulation und der Sicherung des Studiums.
TH-Prüfung anfechten: Widerspruch, Klage und Akteneinsicht
Ob eine Prüfungsanfechtung in Betracht kommt, richtet sich nach dem Bescheid, der Rechtsbehelfsbelehrung und den landesrechtlichen sowie sonstigen gesetzlichen Vorgaben. Maßgeblich sind Form, Frist, Zuständigkeit und eine Begründung auf Grundlage der Prüfungsakte und der einschlägigen rechtlichen Vorgaben.
In der Praxis hat die Akteneinsicht zentrale Bedeutung. Erst aus der Auswertung der Prüfungsakte ergibt sich, welche Leistung bewertet wurde, wie die Dokumentation erfolgte und welche Entscheidungswege intern beschritten wurden.
Widerspruch gegen die Prüfungsentscheidung fristwahrend erheben
Ob ein Widerspruch vorgeschaltet ist oder direkt Klage erhoben werden muss, ist landesrechtlich in Verbindung mit dem Bundesrecht unterschiedlich geregelt und lässt sich indiziell aus dem Bescheid abzuleiten, wenngleich die Gesetzeslage entscheidend ist. Die Frist und die Form sind einzuhalten, die zuständige Stelle ist präzise zu bestimmen.
Inhaltlich muss der Rechtsbehelf klar erkennen lassen, gegen welche Entscheidung er gerichtet ist. Die detaillierte Begründung kann nach Akteneinsicht später erfolgen. Entscheidend ist eine rechtlich nachvollziehbare Trennung der Bewertungsfehler und Verfahrensfehler.
Die Rechtsbehelfsbelehrung auswerten und den vorgesehenen Rechtsbehelf bestimmen,
Den konkreten Prüfungsbescheid oder die betroffene Teilentscheidung eindeutig bezeichnen,
Bewertungsfehler und Verfahrensfehler getrennt betrachten und den Rechtsbehelf nach Akteneinsicht substantiiert begründen.
Klage und weitere verfahrensrechtliche Möglichkeiten prüfen
Bleibt der Widerspruch erfolglos oder ist er ausgeschlossen, kommt die Klage zum Verwaltungsgericht in Betracht. Bei besonderem Zeitdruck, vor allem bei drohender Exmatrikulation bzw. dem Ausschluss von weiteren Prüfungen, kann einstweiliger Rechtsschutz notwendig sein.
Ergänzend können – je nach Prüfungsordnung und anwendbaren Gesetzen – Überdenkungsverfahren bzw. Nachprüfungsverfahren vorgesehen sein. Wir prüfen, ob derartige Verfahren vorgesehen bzw. sinnvoll sind, ohne fristwahrende Rechtsbehelfe zu gefährden.
Klagefrist und Klagegegenstand anhand des Bescheids und der Verfahrenslage bestimmen,
Eilrechtsschutz prüfen, soweit Prüfungsanspruch, Studienstatus bzw. Teilnahme an weiteren Prüfungen gefährdet sind,
Überdenkungsverfahren bzw. Nachprüfungsverfahren einordnen, ohne fristwahrende Rechtsbehelfe außer Acht zu lassen.
Akteneinsicht in die Prüfungsakte: Bewertungsunterlagen, Korrekturvermerke und Protokolle
Akteneinsicht hat bei nicht bestandenen TH-Prüfungen zentrale Bedeutung. Für die rechtliche Auswertung sind insbesondere die Klausur, die Bewertung, die Punktlisten, die Korrekturvermerke, die Protokolle und die Ausschussbeschlüsse relevant. Bei technischen Studiengängen können Labor- oder Projektbewertungen hinzukommen, die dokumentationsanfällig sind.
Auf dieser Grundlage prüfen wir Rechenfehler, Übertragungsfehler, Widersprüche zwischen Korrekturen, die fehlerhafte Anwendung etwaiger Bestehensgrenzen, eine unzureichende Protokollierung bzw. Bewertung mündlicher Prüfungen und fehlende Bewertungsgrundlagen. Mittels dieser Unterlagen lässt sich eine Prüfungsentscheidung substantiiert angreifen.
Bewertungsfehler und Verfahrensfehler bei TH-Prüfungen
Im Rahmen der rechtlichen Überprüfung erfolgt keine neue fachliche Bewertung der Prüfungsleistung. Maßstab ist, ob die rechtlichen Grenzen eingehalten wurden und ob das Verfahren ordnungsgemäß ablief. In technischen Fächern können mehrere Lösungswege vertretbar sein. Aufgrund dessen ist die Abgrenzung zwischen fachlicher Wertung und rechtlich relevanter Bewertung besonders wichtig.
In vielen Konstellationen sind Bewertungsfehler und Verfahrensfehler miteinander verzahnt. Deshalb ist die juristisch präzise Zuordnung anhand der Prüfungsakte entscheidend.
Bewertungsfehler: Notenbildung, Punktvergabe und fachlich vertretbare Leistungen
Bewertungsfehler betreffen die Notenbildung und die Punktvergabe. Gerichte ersetzen die rechtmäßige Bewertung der Prüfer innerhalb ihres Bewertungsspielraumes nicht durch eine eigene Bewertung. Vollständig überprüfbar sind aber formelle Fehler und fachliche Bewertungsfehler.
In technischen Aufgaben können mehrere Lösungswege vertretbar sein. Soweit vertretbare Lösungen ohne rechtlich nachvollziehbare Begründung nicht berücksichtigt werden, kann eine rechtlich relevante Fehlbewertung erfolgt sein.
Die Notenbildung und Punktvergabe bezüglich Rechenfehlern, Übertragungsfehlern und unzutreffender Anwendung des Bewertungsschemas prüfen,
Vertretbare Lösungswege in etwaigen Lösungshinweisen und Korrekturvermerken identifizieren,
Die Anwendung der Bestehensgrenzen anhand des Bewertungsbogens nachvollziehen.
Verfahrensfehler: Prüfungsorganisation, Zuständigkeit, Prüfungskommissionen und Prüfungsausschuss
Verfahrensfehler betreffen nicht die fachliche Bewertung der Prüfungsleistung, sondern die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben für Vorbereitung, Durchführung, Zuständigkeit, Dokumentation und Entscheidung der Prüfung. Dazu gehören zum Beispiel die fehlerhafte Besetzung, eine mangelhafte Ladung, Störungen im Prüfungsraum, technische Ausfälle bei Online-Prüfungen, unzulässige Bedingungen und fehlende Protokolle. Auch Gleichbehandlungsfragen können rechtlich relevant sein.
Bei mündlichen Formaten und Prüfungen in Prüfungskommissionen ist die Dokumentationsqualität und die Ausführlichkeit der Bewertung relevant. Fehlen Protokolle bzw. Bewertungen oder sind Entscheidungswege nicht nachvollziehbar, kann das die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung betreffen.
Besetzung, Ladung, Zuständigkeit und Beteiligung des Prüfungsausschusses prüfen,
Störungen, technische Ausfälle und Reaktionen der Hochschule anhand der Dokumentation auswerten,
Gleichbehandlung, Prüfungsorganisation und Protokollierung anhand der Prüfungsakte prüfen.
Prüfungsrücktritt, Prüfungsunfähigkeit und Nachteilsausgleich bei nicht bestandener TH-Prüfung
Prüfungsrücktritt, Prüfungsunfähigkeit und Nachteilsausgleich können für die Bewertung eines Fehlversuchs entscheidend sein. Soweit Krankheit, ein abgelehnter Rücktritt oder ein nicht gewährter Nachteilsausgleich für die nicht bestandene TH-Prüfung Bedeutung hat, sind der Antrag, das verwendete Formular, die Entscheidung der Hochschule, die Nachweise und die Umsetzung im konkreten Prüfungsverfahren auf Basis der rechtlichen Vorgaben auszuwerten. Ein Nichterscheinen ohne anerkannten Grund kann je nach Prüfungsordnung als Fehlversuch gewertet und mit 5,0 bewertet werden.
Bei Prüfungsunfähigkeit kommt es vor allem darauf an, ob die Erkrankung rechtzeitig angezeigt wurde, welche Nachweise verlangt wurden und ob die Hochschule die geltend gemachten Gründe rechtlich zutreffend bewertet hat. Es bedarf unverzüglicher Rügen. Beim Nachteilsausgleich ist maßgeblich, ob der Antrag ordnungsgemäß beschieden und die bewilligte Anpassung im Prüfungstermin tatsächlich umgesetzt wurde. Ist eine Abschlussarbeit betroffen, kann zusätzlich der Sonderfall Bachelorarbeit nicht bestanden relevant werden.
Klausur, Projektarbeit, Laborprüfung oder mündliche Prüfung an der TH nicht bestanden
Ob eine Klausur, Projektarbeit, Laborprüfung, mündliche Prüfung oder praktische Leistung betroffen ist, ist für die rechtliche Auswertung prägend. Im Bachelor können vor allem Modulprüfungen, Laborleistungen und projektbezogene Prüfungsarbeiten entscheidend sein.
Bei Klausuren stehen Aufgabenstellung, Punktvergabe, Korrekturvermerke und Lösungshinweise im Vordergrund. Bei Projektarbeiten und Laborprüfungen sind Bewertungsmaßstab, Versuchsbedingungen, Dokumentation und Prüfervermerke besonders bedeutsam.
Ist eine mündliche Prüfung betroffen, kann zusätzlich eine Anfechtung der mündlichen Prüfung in Betracht kommen. Bei mündlichen und praktischen Prüfungen kommt es vor allem auf das Prüfungsprotokoll, die gestellten Fragen, die dokumentierten Antworten, den Ablauf und die Besetzung der Prüfungskommission an. Die Akteneinsicht sollte deshalb immer auf die konkrete Prüfungsform ausgerichtet werden.
Exmatrikulation nach nicht bestandener TH-Prüfung
Eine endgültig nicht bestandene TH-Prüfung kann zum Verlust des Prüfungsanspruchs und zur Exmatrikulation führen. In dieser Lage sind der Prüfungsbescheid und der Exmatrikulationsbescheid juristisch präzise auseinanderzuhalten. Beide Entscheidungen können eigene Rechtsbehelfsbelehrungen, Fristen und Begründungen enthalten.
Soweit nach dem endgültigen Nichtbestehen eine Exmatrikulation droht oder bereits ausgesprochen wurde, kann eine Anfechtung der Exmatrikulation in Betracht kommen. Maßgeblich sind nicht nur die Prüfungsentscheidung, sondern auch der Studienstatus, die Bescheide, die Fristen und die etwaige Erforderlichkeit einstweiligen Rechtsschutzes.
Was wir als Spezialisten für Prüfungsrecht konkret prüfen
Als Spezialisten für Prüfungsrecht prüfen wir den gesamten Verfahrensstand nach einer nicht bestandenen TH-Prüfung. Dabei geht es nicht nur um die Note, sondern um den Prüfungsbescheid, die Rechtsbehelfsbelehrung, die Fristen, die Prüfungsordnung, die Prüfungsakte und die Beantwortung Frage, ob der Prüfungsanspruch gefährdet ist.
Wir ordnen rechtlich ein, ob Bewertungsfehler, Verfahrensfehler oder weitere rechtlich relevante Mängel geltend gemacht werden können. Maßgeblich ist dabei, welcher Rechtsbehelf vorgsehen, ob Akteneinsicht erforderlich ist und ob wegen eines Drittversuchs, endgültigem Nichtbestehen oder drohender Exmatrikulation besonderer Zeitdruck besteht.
Fazit
Eine nicht bestandene Prüfung an der Technischen Hochschule sollte nicht vorschnell hingenommen werden, soweit der Drittversuch, der Prüfungsanspruch bzw. eine Exmatrikulation die Folge ist. Entscheidend ist es, Fristen zu wahren, die Unterlagen vollständig zusammenzustellen und die Prüfungsakte frühzeitig auszuwerten.
FAQ
Kann ich eine TH-Prüfung anfechten, wenn ich sie nicht bestanden habe?
Prüfungsentscheidungen sind grundsätzlich überprüfbar. Voraussetzung sind fristgerechte Rechtsbehelfe und konkrete Angriffspunkte – insbesondere Bewertungsfehler und Verfahrensfehler. Regelmäßig ist Akteneinsicht erforderlich.
Welche Frist gilt für den Widerspruch gegen den Prüfungsbescheid?
Regelmäßig gilt eine Monatsfrist ab Bekanntgabe. Maßgeblich sind die gesetzliche Grundlage, das Landesrecht und die Rechtsbehelfsbelehrung. Bei fehlerhafter oder fehlender Belehrung können längere Fristen gelten. Das muss im Einzelfall geprüft werden.
Wie läuft Akteneinsicht beim Prüfungsamt oder Prüfungsausschuss ab?
Der Antrag richtet sich je nach Organisation zum Beispiel an das Prüfungsamt, den Prüfungsservice oder den Prüfungsausschuss. Gegenstand der Einsicht sind insbesondere die Prüfungsakte, die Klausur, die Bewertungsbögen, die Protokolle und die Vermerke. Die juristische Auswertung ist entscheidend, um substantiierte Einwendungen entwickeln zu können.
Was bedeutet endgültig nicht bestanden und droht in der Folge die Exmatrikulation?
Ein endgültiges Nichtbestehen bedeutet, dass nach der maßgeblichen Prüfungsordnung bzw. den anwendbaren Gesetzen kein weiterer Prüfungsversuch eröffnet ist. Daraus kann eine Exmatrikulation folgen. Der Prüfungsbescheid und der Exmatrikulationsbescheid sind oft getrennt auszuwerten und mit den jeweils eröffneten Rechtsbehelfen anzugreifen. Es kann jedoch – je nach Prüfungsinstitution – auch ein einheitlicher Bescheid erlassen worden sein.
Was gilt beim Prüfungsrücktritt wegen Krankheit und welche Nachweise sind nötig?
Eine Erkrankung muss regelmäßig unverzüglich gerügt und nach den Vorgaben der Prüfungsordnung belegt werden. In Betracht kommt insbesondere ein qualifiziertes Attest. Wird ein Rücktritt abgelehnt und die Prüfung als Fehlversuch gewertet, kann das rechtlich überprüft werden.
Welchen Unterschied gibt es zwischen Bewertungsfehler und Verfahrensfehler?
Bewertungsfehler betreffen insbesondere die Notenbildung und Punktvergabe aufgrund inhaltlicher Wertungen. Verfahrensfehler betreffen den Ablauf. Beide Fehlerarten können zur Rechtswidrigkeit einer Prüfungsentscheidung führen.
Soweit Sie eine Prüfung an einer Technischen Hochschule nicht bestanden haben, nehmen Sie frühzeitig Kontakt zu uns auf. Wir werten Ihren Prüfungsbescheid und die relevanten Unterlagen kurzfristig aus, sichern Fristen und entwickeln mit Ihnen eine rechtlich präzise Strategie.


