
Meisterprüfung nicht bestanden: Prüfungsentscheidung rechtlich prüfen lassen
Wer einen Teil der Meisterprüfung, das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch oder eine praktische oder schriftliche Prüfungsleistung nicht bestanden hat, sollte den Bescheid der Handwerkskammer oder der Industrie- und Handelskammer frühzeitig rechtlich einordnen lassen. Das Ergebnis kann den Meistertitel, eine geplante Selbstständigkeit, die Betriebsführung und weitere Wiederholungsmöglichkeiten betreffen.
Nach einer nicht bestandenen Meisterprüfung gibt es zwei Optionen: die Wiederholungsprüfung und die rechtliche Anfechtung des Bescheides. Beide sind fristgebunden und können nebeneinander in Betracht kommen. Maßgeblich sind der schriftliche Prüfungsbescheid, die Rechtsbehelfsbelehrung und der Fristbeginn. Die Rechtsbehelfsfristen laufen unabhängig davon, ob und wann Sie eine Wiederholungsprüfung planen. Für die Option der Wiederholungsprüfung ist maßgeblich, dass der die Prüfung noch nicht im Letztversuch nicht bestanden wurde.
Für eine belastbare rechtliche Bewertung durch einen Anwalt für Prüfungsrecht kommt es auf die konkreten Prüfungsunterlagen und auf die zuständige Kammer an. Erst anhand der Prüfungsakte, der Niederschriften, der Bewertungsbögen und der Prüfervermerke lässt sich einordnen, ob rechtliche Einwendungen gegen das Nichtbestehen in Betracht kommen.
Inhaltsübersicht
Meisterprüfung nicht bestanden: Bescheid, Fristen und Zuständigkeit von Handwerkskammer und IHK rechtlich einordnen
Sobald Sie von der Handwerkskammer (HWK) oder von der Industrie- und Handelskammer (IHK) die Mitteilung über das Nichtbestehen erhalten, liegt der Schwerpunkt der ersten Tage auf der rechtlichen Einordnung. Maßgeblich ist nicht das Ergebnis, sondern die rechtliche Qualität des Bescheides. Er ist ein Verwaltungsakt und kann nur innerhalb fester Fristen mit dem jeweils statthaften Rechtsbehelf überprüft werden.
Aus dem Inhalt, der Begründung, der Angabe der nicht bestandenen Teile und der Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich, welche verfahrensrechtlichen Möglichkeiten bestehen. In der Praxis beobachten wir, dass Prüflinge sich auf die Wiederholungsprüfung konzentrieren und den ursprünglichen Bescheid nicht rechtzeitig prüfen lassen. Die Widerspruchs- oder Klagefrist endet jedoch unabhängig von zukünftigen Prüfungsterminen.
Meisterprüfung bei der Handwerkskammer und bei der IHK: unterschiedliche Rechtsgrundlagen
Die Meisterprüfung ist kein einheitliches Verfahren. Neben den Handwerkskammern nehmen die Industrie- und Handelskammern eine Vielzahl der Meisterprüfungen ab, darunter die Prüfungen zum Geprüften Industriemeister in den Fachrichtungen Metall, Elektrotechnik und Chemie sowie die Prüfungen zum Logistikmeister, zum Küchenmeister und zum Meister für Veranstaltungstechnik.
Für die Meisterprüfung im Handwerk sind die Handwerksordnung, die Meisterprüfungsverfahrensverordnung (MPVerfV) und die jeweilige gewerkbezogene Meisterprüfungsverordnung maßgeblich. Für die Meisterprüfungen der IHK ergeben sich die Vorgaben aus dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), aus der Fortbildungsordnung des Bundes nach § 53 BBiG oder aus einer Rechtsvorschrift der zuständigen Institution gemäß § 54 BBiG sowie aus der Prüfungsordnung der Kammer, die nach § 47 BBiG als Satzung erlassen wird.
Gemeinsam ist beiden Systemen die verwaltungsrechtliche Grundstruktur. Beide Kammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, der Bescheid über das Nichtbestehen ist ein Verwaltungsakt, und der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Die Unterschiede betreffen die Rechtsgrundlage, die Gliederung der Prüfungsteile und die Zahl der zulässigen Wiederholungen. Für die Fristberechnung und für die Begründung einer Prüfungsanfechtung ist es deshalb bedeutsam, welche Kammer die Prüfung abgenommen hat.
Schriftlicher Bescheid, Rechtsbehelfsbelehrung und Fristbeginn
In den Rechtsbehelfsfristen im Prüfungsrecht wird regelmäßig an die Bekanntgabe bzw. Zustellung des schriftlichen Bescheides angeknüpft. Enthält der Bescheid eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, ist ein Widerspruch oder eine Klage regelmäßig innerhalb eines Monats zu erheben. Für die Fristberechnung sind die Bekanntgabe bzw. die Zustellung bedeutsam – grundsätzlich nicht das Datum der Prüfung oder eine informelle Kenntnis.
Nach der Meisterprüfungsverfahrensverordnung ist im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben über das Prüfungsergebnis jedes Teils und die erzielte Note ein schriftlicher Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen. Bei den Meisterprüfungen der IHK ergeben sich die entsprechenden Anforderungen aus der Satzung der Kammer, aus dem konkreten Prüfungsverfahren und aus den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorschriften.
Wir prüfen, ob der Bescheid hinreichend bestimmt ist und ob die Rechtsbehelfsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Eine lückenhafte Begründung kann ein Indiz für eine rechtlich angreifbare Entscheidung sein.
Meisterprüfung im Handwerk: Teil I, Teil II, Teil III und Teil IV
Die Meisterprüfung im Handwerk ist eine handwerksrechtliche Fortbildungsprüfung und umfasst vier Teile: Teil I, Teil II, Teil III und Teil IV. Das Meisterprüfungsverfahren ist abgeschlossen, soweit jeder Teil bestanden ist. Die Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge abgelegt werden.
Teil I betrifft regelmäßig das Meisterprüfungsprojekt oder vergleichbare praktische Prüfungsleistungen – oft mit Präsentation und Fachgespräch. Teil II umfasst fachtheoretische Prüfungsleistungen. Teil III betrifft wirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse. Teil IV ist auf berufs- und arbeitspädagogische Inhalte bezogen.
Das Nichtbestehen kann einen einzelnen Teil, mehrere Teile oder Leistungen in einzelnen Prüfungsbereichen betreffen. Wir analysieren, wie die Ergebnisse in die Gesamtnote eingeflossen sind. Fehler bei der Zuordnung der Punkte, bei der Übertragung in die Gesamtnote oder bei der Anwendung der Bestehensregeln sind regelmäßig erst nach Akteneinsicht erkennbar.
Meisterprüfung bei der IHK: Basisqualifikationen, handlungsspezifische Qualifikationen und Ausbildereignung
Die Meisterprüfungen der IHK sind nicht in Teil I bis Teil IV gegliedert. Bei den Industriemeisterprüfungen wird zwischen den fachrichtungsübergreifenden Basisqualifikationen und den handlungsspezifischen Qualifikationen unterschieden. Hinzu kommt der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung. Die Ablegung der einzelnen Prüfungsteile, die Bewertungsmaßstäbe und die Bestehensregeln ergeben sich aus der jeweiligen Fortbildungsordnung und aus der Satzung der Kammer.
Diese Unterschiede sind unmittelbar rechtlich bedeutsam. Die Bestehensregeln, die Punkteschemata und die Zuordnung einzelner Prüfungsbereiche zu einem Prüfungsteil sind bei der IHK anders ausgestaltet als im Handwerk. Wir prüfen deshalb zunächst, welche Rechtsgrundlage für Ihre Prüfung maßgeblich ist.
Meisterprüfung wiederholen: Wiederholungsprüfung, endgültiges Nichtbestehen und Folgen
Nach der Mitteilung über das Nichtbestehen denken viele Prüflinge zunächst an eine Wiederholungsprüfung. Die Wiederholungsmöglichkeiten sind jedoch kein Ersatz für die Prüfung, ob der ursprüngliche Prüfungsdurchgang rechtmäßig bewertet wurde. Werden Fristen versäumt, kann eine fehlerhafte Prüfungsentscheidung bestandskräftig werden.
Wie oft einzelne Teile der Meisterprüfung wiederholt werden können
Bei der Meisterprüfung im Handwerk kann nach § 23 MPVerfV jeder nicht bestandene Teil der Meisterprüfung dreimal wiederholt werden. Auf Antrag ist eine Befreiung von einzelnen Prüfungsleistungen möglich, soweit diese zuvor mit mindestens 50 Punkten bewertet wurden und der Antrag innerhalb von drei Jahren nach dem Bescheid gestellt wird.
Bei den Meisterprüfungen der IHK ergibt sich die Zahl der zulässigen Wiederholungen nicht aus der MPVerfV, sondern aus der jeweiligen Fortbildungsordnung bzw. aus den Gesetzen und Rechtsvorschriften bzw. Satzungen der zuständigen Stelle. Regelmäßig kann dort jeder nicht bestandene Prüfungsteil zweimal wiederholt werden. Eine Anrechnung bereits bestandener Prüfungsbereiche setzt oft voraus, dass die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung innerhalb von zwei Jahren erfolgt. Wer die handwerksrechtliche Regelung auf eine IHK-Prüfung überträgt, geht von einem zu weiten Rahmen aus und verschätzt sich beim endgültigen Nichtbestehen.
Maßgeblich sind in beiden Fällen der Bescheid, die Rechtsbehelfsbelehrung und die bisherige Prüfungs- und Wiederholungshistorie. Bereits bestandene Prüfungsleistungen werden bei der Wiederholung angerechnet, soweit dies in der jeweiligen Rechtsgrundlage vorgesehen ist.
Eine mündliche Ergänzungsprüfung kann im Handwerk in Teil II sowie in den Teilen III und IV in Betracht kommen. Bei den Meisterprüfungen der IHK sind vergleichbare mündliche Ergänzungsprüfungen in der jeweiligen Fortbildungsordnung geregelt. Sie kommen dort regelmäßig nur bei mangelhaften und nicht bei ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen in Betracht.
Wiederholungsmöglichkeiten ausgeschöpft: Was jetzt rechtlich geprüft werden sollte
Sind die Wiederholungsmöglichkeiten ausgeschöpft, kann das endgültige Nichtbestehen erhebliche berufliche Folgen haben. Der Bescheid, die Rechtsbehelfsbelehrung, die Fristen, die Zählung der Prüfungsversuche und die Anrechnung bestandener Teile sind kurzfristig auszuwerten. Die Zählung der Versuche ist eine typische Fehlerquelle, weil sie auf der jeweils einschlägigen Rechtsgrundlage basiert.
Wir prüfen außerdem, ob Anhaltspunkte für Bewertungsfehler oder Verfahrensfehler bestehen. Relevante Aspekte ergeben sich aus der Prüfungsakte, den Niederschriften, den Bewertungsunterlagen und den Beschlüssen des Meisterprüfungsausschusses oder des zuständigen Prüfungsausschusses der Kammer.
Wiederholungsprüfung und Prüfungsanfechtung koordinieren
Eine Wiederholungsprüfung und eine Prüfungsanfechtung schließen sich nicht gegenseitig aus. Soweit ein Rechtsbehelf vorgesehen ist, kann es erforderlich sein, fristwahrend Widerspruch bzw. Klage zu erheben und parallel Akteneinsicht zu beantragen. Die rechtliche Überprüfung und die Vorbereitung einer Wiederholungsprüfung sind getrennt einzuordnen.
Für die Wiederholungsprüfung können außerdem die Anmeldung, der nächste Prüfungstermin, die Prüfungsgebühr und weitere Kosten relevant sein. Diese organisatorischen Fragen sind von der rechtlichen Bewertung des Bescheides zu unterscheiden.
Krankheit, Prüfungsunfähigkeit oder ein nicht gewährter Nachteilsausgleich können rechtlich relevant werden, soweit sie den Prüfungsverlauf oder die Bewertung beeinflusst haben. Prüfungsangst genügt grundsätzlich nicht. Bei praktischen Prüfungsteilen kommt es besonders auf die zeitnahe Dokumentation des Prüfungsverlaufs an.
Meisterprüfung anfechten: Wann Widerspruch oder Klage in Betracht kommen
Entscheidend ist neben den Wiederholungsmöglichkeiten, ob gegen die Feststellung des Prüfungsergebnisses rechtliche Einwendungen erhoben werden können.
Maßgeblich sind der Bescheid, die Rechtsbehelfsbelehrung, die Fristen, die Prüfungsakte und die für Ihre Prüfung einschlägige Rechtsgrundlage. Das sind im Handwerk die Meisterprüfungsverfahrensverordnung und die gewerkbezogene Meisterprüfungsverordnung, bei der IHK das Berufsbildungsgesetz, die Fortbildungsordnung und die Satzung der Kammer.
Wann ein Widerspruch gegen die Meisterprüfung in Betracht kommt
Ein Widerspruch kommt in Betracht, soweit er in der Rechtsbehelfsbelehrung benannt bzw. gesetzlich geregelt ist. Pauschale Beanstandungen reichen für eine substantiiert begründete Prüfungsanfechtung nicht aus.
Klage und weitere verfahrensrechtliche Möglichkeiten
Bleibt der Widerspruch erfolglos oder ist kein Widerspruchsverfahren vorgesehen, kommt eine Klage vor dem Verwaltungsgericht in Betracht. Nicht überprüfbar ist die rechtmäßige Bewertung der Prüfer innerhalb ihres Bewertungsspielraumes. Vollständig gerichtlich überprüfbar sind dagegen formelle Fehler, fachliche Bewertungsfehler, Rechenfehler, Übertragungsfehler und Verstöße gegen prüfungsrechtliche Vorgaben. Gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts kann der Antrag auf Zulassung der Berufung in Betracht kommen.
Soweit kurzfristig erhebliche berufliche Nachteile drohen, sind auch die Voraussetzungen des Eilrechtsschutzes zu prüfen. Das setzt eine genaue Auswertung des Bescheides, der Fristen und der Prüfungsakte voraus.
Akteneinsicht nach nicht bestandener Meisterprüfung: Prüfungsakte, Niederschriften und Bewertungsunterlagen
Die Akteneinsicht ist die Grundlage der rechtlichen Prüfung. Bei einzelnen Kammern muss die Einsichtnahme innerhalb eines Monats nach Ergebnisbekanntgabe beantragt werden. Deshalb ist früh zu klären, welche Fristen für die Akteneinsicht gelten und wann die Bewertungsunterlagen, die Niederschriften, die Prüfervermerke und die Berechnungsunterlagen ausgewertet werden können.
Welche Unterlagen bei der Prüfungseinsicht wichtig sind
Entscheidend sind die Unterlagen, die die Bewertung und die Durchführung der Prüfung nachvollziehbar machen. Dazu zählen Ihre Prüfungsleistungen und die internen Dokumentations- und Berechnungsunterlagen der Kammer.
Die Prüfungsleistungen – insbesondere Klausuren, Projektunterlagen und Dokumentationen,
Die Aufgabenstellungen, Korrekturunterlagen und Lösungshinweise,
Die Bewertungsbögen, Punktschemata und Prüfervermerke,
Die Niederschriften über praktische Prüfungen, mündliche Prüfungen und das Fachgespräch,
Die Unterlagen zur Besetzung und Zuständigkeit der Prüfungskommission,
Die Berechnungsbögen zur Notenbildung und zum Bestehen einzelner Prüfungsteile.
Maßgeblich ist, ob die Bewertung nachvollziehbar dokumentiert ist, ob etwaige Punkte korrekt addiert und übertragen wurden und ob die Bestehens- und Bewertungsmaßstäbe zutreffend angewendet wurden. Fehlen Niederschriften oder sind Bewertungsbögen lückenhaft, kann ein Verfahrensfehler gegeben sein. Bei Prüfungsformen ohne nachlesbare Klausur kommt es besonders auf die Aktenlage an. Das gilt insbesondere für das Fachgespräch und praktische Prüfungen.
Bewertungsfehler und Verfahrensfehler bei der Meisterprüfung
Bewertungsfehler betreffen die Bewertung der Prüfungsleistung. Maßgeblich ist, ob fachlich vertretbare Antworten oder Lösungen nicht berücksichtigt, Punkte fehlerhaft übertragen oder Bewertungsmaßstäbe unzutreffend angewendet wurden.
Verfahrensfehler betreffen die Durchführung der Prüfung – insbesondere Mängel der Dokumentation, Fehler bei der Besetzung der Prüfungskommission, Störungen des Prüfungsablaufs und Fehler beim Nachteilsausgleich.
Bewertungsfehler: Punktvergabe, fachlich vertretbare Leistungen und nachvollziehbare Notenbildung
Wir prüfen, ob die Bewertungskriterien eingehalten wurden, ob die Punktvergabe nachvollziehbar ist, ob fachlich vertretbare Lösungen berücksichtigt wurden und ob die Gesamtnote zu den dokumentierten Einzelleistungen passt.
Verfahrensfehler: Durchführung, Zuständigkeit, Prüfungskommission und Dokumentation
Zu typischen Verfahrensfragen zählen die ordnungsgemäße Besetzung und Zuständigkeit der Prüfungskommission, die Mitwirkung befangener Personen, die Vorgaben zum Prüfungsablauf und die Dokumentation.
Der Prüfungsausschuss kann ebenfalls eine Rolle spielen, soweit seine Zuständigkeit, Beschlussfassung oder Mitwirkung maßgeblich war. Bei den Meisterprüfungen der IHK werden die Prüfungsausschüsse nach § 56 BBiG von der zuständigen Stelle errichtet, sodass Zuständigkeit und Besetzung gesondert zu prüfen sind. Auch Zeitdruck durch Störungen, Zeitverluste ohne Ausgleich sowie der Umgang mit Krankheit, Prüfungsunfähigkeit und Nachteilsausgleich können verfahrensrechtlich relevant werden.
Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und praktische Prüfung als besondere Prüfungsformen
Beim Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch ist die Dokumentation besonders bedeutsam. Soweit Bewertungsfehler oder Verfahrensfehler im Fachgespräch gerügt werden sollen, kann auch die Seite mündliche Prüfung anfechten vertiefend relevant sein.
Wir prüfen die Aufgabenstellung, die Kriterien, die Protokollierung und die Begründung der Punktabzüge. Bei praktischen Prüfungen kommen die Gleichbehandlung der Prüflinge und die Vergleichbarkeit der Prüfungsbedingungen hinzu.
Schriftliche Meisterprüfung nicht bestanden
Bei schriftlichen Prüfungsleistungen sind die Aufgabenstellungen, die Korrekturunterlagen, die Lösungshinweise und die Berechnungsbögen relevant. Maßgeblich ist, ob die Punkte zutreffend addiert, übertragen und in die Bestehensentscheidung übernommen wurden.
Berufliche Alternativen und Ausübungsberechtigung ohne Meisterbrief
Ausnahmebewilligungen und Ausübungsberechtigungen ohne Meisterbrief betreffen allein das zulassungspflichtige Handwerk und ersetzen die rechtliche Prüfung der Nichtbestehensentscheidung nicht. Bei den Meisterprüfungen der IHK handelt es sich um Fortbildungsabschlüsse ohne handwerksrechtliche Zulassungswirkung, sodass sich die beruflichen Folgen anders darstellen.
Was wir als Spezialisten für Prüfungsrecht konkret prüfen
Als Spezialisten für Prüfungsrecht werten wir die rechtliche Grundlage der Nichtbestehensentscheidung aus. Aufgrund unserer Erfahrungen aus Prüfungsanfechtungen kommt es auf den Bescheid, die Fristen, die Akteneinsicht und die Bewertungsunterlagen an.
Wir prüfen und übernehmen insbesondere:
Die Feststellung der zuständigen Kammer und der einschlägigen Rechtsgrundlage,
Die Auswertung des Bescheides, der Rechtsbehelfsbelehrung und der maßgeblichen Fristen,
Die Prüfung der MPVerfV, der gewerkbezogenen Meisterprüfungsverordnung oder der Fortbildungsordnung der IHK,
Den Antrag auf Akteneinsicht und die Auswertung der vollständigen Prüfungsakte,
Die rechtliche Einordnung der Bewertungsfehler, Verfahrensfehler, Rechenfehler und Übertragungsfehler,
Die Besonderheiten beim Meisterprüfungsprojekt, beim Fachgespräch und bei praktischen Prüfungen,
Die Erhebung und Begründung des Widerspruch bzw. der Klage sowie die Prüfung des Eilrechtsschutzes.
FAQ
Kann man eine Meisterprüfung anfechten?
Eine Meisterprüfung kann rechtlich überprüft werden. Das gilt für die Handwerkskammer und für die IHK gleichermaßen. Gegen den Bescheid über das Nichtbestehen kommen je nach Gesetz und Rechtsbehelfsbelehrung eine Widerspruch bzw. eine Klage in Betracht. Maßgeblich sind die Fristen sowie konkrete, aus der Prüfungsakte belegbare Bewertungsfehler bzw. Verfahrensfehler.
Wie oft kann die Meisterprüfung wiederholt werden?
Im Handwerk kann jeder nicht bestandene Teil der Meisterprüfung dreimal wiederholt werden. Bei den Meisterprüfungen der IHK ist regelmäßig jeder nicht bestandene Prüfungsteil zweimal wiederholbar. Im Einzelfall sind zusätzlich der Bescheid, die bisherige Prüfungshistorie, die Anrechnung bestandener Teile und die einschlägige Meisterprüfungsverordnung bzw. Fortbildungsordnung auszuwerten.
Gilt die dreimalige Wiederholung auch für Meisterprüfungen bei der IHK?
Die dreimalige Wiederholung betrifft allein die Meisterprüfung im Handwerk. Bei den Meisterprüfungen der IHK ergibt sich die Zahl der Wiederholungen aus der jeweiligen Fortbildungsordnung oder aus der Rechtsvorschrift der zuständigen Stelle. Regelmäßig kann dort jeder nicht bestandene Prüfungsteil zweimal wiederholt werden. Deshalb ist zuerst zu klären, welche Kammer die Prüfung abgenommen hat.
Was bedeutet endgültig nicht bestanden in der Meisterprüfung?
Endgültiges Nichtbestehen kommt in Betracht, soweit die zulässigen Wiederholungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Wie viele Versuche zulässig sind, ergibt sich aus der einschlägigen Rechtsgrundlage. Der Bescheid, die Fristen, die Prüfungsakte und die Zählung der Prüfungsversuche sind kurzfristig auszuwerten.
Hat eine nicht bestandene Meisterprüfung Auswirkungen auf die Ausbildung?
Die Abschlussprüfung der Berufsausbildung ist von der Meisterprüfung zu trennen. Die Meisterprüfung betrifft nicht den Ausbildungsabschluss, sondern den weiteren Weg zum Meister, mögliche Wiederholungsprüfungen, eine geplante Selbstständigkeit und die Betriebsführung im zulassungspflichtigen Handwerk.
Wie läuft die Prüfungseinsicht ab und welche Unterlagen sind entscheidend?
Die Prüfungseinsicht beantragen Sie bei der Kammer, die die Prüfung abgenommen hat. Entscheidend sind neben den Prüfungsleistungen vor allem die Bewertungsbögen, die Niederschriften, die Prüfervermerke, die Protokolle der Prüfungskommission und die Unterlagen zur Notenbildung.
Kann man gegen die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts oder Fachgesprächs vorgehen?
Die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts oder Fachgesprächs kann rechtlich überprüft werden. Entscheidend ist, ob die Bewertung nachvollziehbar dokumentiert wurde. Bestehen Dokumentationsmängel, widersprüchliche Bewertungen bzw. Verstöße gegen prüfungsrechtliche Vorgaben, kann eine Anfechtung in Betracht kommen.
Welchen Unterschied gibt es zwischen Wiederholungsprüfung und Anfechtung?
Die Wiederholungsprüfung ist ein neuer Prüfungsversuch. Die Anfechtung ist gegen den bereits ergangenen Bescheid gerichtet. Beide Verfahren können parallel in Betracht kommen, sind aber fristen- und verfahrensorientiert abzustimmen.
Soweit Sie die Meisterprüfung nicht bestanden haben, werten wir den Bescheid, die Fristen, die einschlägige Meisterprüfungsverordnung oder Fortbildungsordnung und die Prüfungsakte aus. Wir ordnen ein, ob Bewertungsfehler bzw. Verfahrensfehler bestehen und ob ein Widerspruch, eine Klage, Eilrechtsschutz bzw. eine Wiederholungsprüfung in Betracht kommen.


