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Illustration: Prüfungsentscheidung an der Technischen Universität prüfen lassen
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Technische Universität

TU-Prüfung nicht bestanden: Prüfungsentscheidung an der Technischen Universität prüfen lassen

Wenn eine TU-Prüfung nicht bestanden ist, können die Konsequenzen weit über eine einzelne Note hinausgehen. Je nach Studiengang, Prüfungsordnung und Verfahrensstand können ein weiterer Fehlversuch, ein letzter Prüfungsversuch, der Verlust des Prüfungsanspruchs oder im Eskalationsfall die Exmatrikulation die Folge sein.

In dieser Situation ist es entscheidend, die Prüfungsentscheidung rechtlich korrekt einzuordnen, Fristen zu prüfen und frühzeitig zu klären, ob eine Anfechtung der Prüfungsentscheidung in Betracht kommt. Wir übernehmen bundesweit die Beratung und Vertretung Studierender und Prüflinge, die eine TU-Prüfung nicht bestanden haben.

Als Spezialisten für Prüfungsrecht prüfen wir, welche Rechte im öffentlichen Prüfungsrecht fristwahrend geltend gemacht werden können. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite Anwalt für Prüfungsrecht .

TU-Prüfung nicht bestanden: Was jetzt rechtlich wichtig ist

Wird im Studierendenportal oder per E-Mail mitgeteilt, dass eine TU-Prüfung nicht bestanden wurde, wirkt dies für viele Betroffene zunächst endgültig. Juristisch kommt es jedoch darauf an, ob bereits ein belastender Prüfungsbescheid erlassen wurde, der eine konkrete Rechtsfolge beinhaltet – zum Beispiel das Nichtbestehen einer Modulprüfung, das endgültige Nichtbestehen oder der Verlust des Prüfungsanspruchs.

Erst mit Bekanntgabe bzw. Zustellung eines wirksamen Bescheides beginnen regelmäßig Rechtsbehelfsfristen zu laufen. In vielen Verfahren beträgt die Frist für Widerspruch bzw. Klage einen Monat ab Bekanntgabe bzw. Zustellung. Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie fehlerhaft, kann es eine längere Frist geben. In Betracht kommt insoweit regelmäßig eine Jahresfrist ab Kenntnis bzw. Kennenmüssen. Maßgeblich bleiben der konkrete Bescheid, die Bekanntgabe und die einschlägigen verwaltungsrechtlichen Vorschriften.

Bei elektronischer Bekanntgabe im Studierendenportal kommt es darauf an, ob die TU eine wirksame Zustellungsregelung in der Prüfungsordnung oder einer Satzung hat und wann der Zugang rechtlich als erfolgt gilt.

Notenmitteilung, Prüfungsbescheid und Rechtsbehelfsbelehrung unterscheiden

Eine Notenmitteilung über das Nichtbestehen ist regelmäßig nur eine Information. Ein Prüfungsbescheid enthält demgegenüber eine verbindliche Entscheidung über Ihren Prüfungsstatus und eine Rechtsbehelfsbelehrung.

Bei Entscheidungen zum endgültigen Nichtbestehen oder zur Prüfungsbewertung ist die Abgrenzung entscheidend, weil hier die rechtliche Bescheidkette beginnt, die bis zur Exmatrikulation reichen kann.

Wir prüfen, ob der Bescheid inhaltlich hinreichend bestimmt ist, ob er von der zuständigen Stelle stammt und ob die Rechtsbehelfsbelehrung hinsichtlich der Zuständigkeit, der Form und der Frist korrekt ist. Fehler in der Rechtsbehelfsbelehrung können dazu führen, dass Fristen anders laufen als die TU annimmt.

Prüfungsordnung, Studienordnung und Zuständigkeit der Prüfungsstelle prüfen

Neben dem Bescheid sind die Prüfungsordnung, die Studienordnung, ergänzende Satzungen und die einschlägigen Rechtsgrundlagen für die rechtliche Bewertung maßgeblich. Die Prüfungsordnung enthält Vorgaben dazu, wie Prüfungen und Modulprüfungen aufgebaut sind, wie Noten gebildet werden, wann eine Prüfung als nicht bestanden gilt und welche Wiederholungsmöglichkeiten bestehen.

Sie enthält zudem Vorgaben zur Zuständigkeit und zu den Verfahrensanforderungen. In der Praxis ist deshalb präzise auszuwerten, ob die Universität bzw. Hochschule, das Prüfungsamt bzw. die Prüfungsverwaltung die einschlägigen Vorgaben eingehalten haben.

Für die rechtliche Prüfung sind insbesondere folgende Aspekte relevant:

  • Die Vorgaben der Prüfungsordnung und Gesetze zu den betroffenen Prüfungen und Modulprüfungen,

  • Die Durchführung der Fachprüfung oder Modulprüfung nach dem vorgesehenen Prüfungs- und Bewertungsmaßstab,

  • Die Zuständigkeit des Prüfungsausschusses oder einer anderen entscheidenden Stelle,

  • Die Dokumentation und nachvollziehbare Begründung der Beschlüsse bzw. des Bescheides zum endgültigen Nichtbestehen.

Prüfung an der Technischen Universität nicht bestanden: Folgen für Studium und Prüfungsanspruch

Welche Auswirkungen eine nicht bestandene Prüfung an der Technischen Universität hat, richtet sich nach dem Studiengang, dem betroffenen Modul, dem bisherigen Prüfungsverlauf und dem aktuellen Verfahrensstand. Ein einzelner Fehlversuch kann zunächst bedeuten, dass eine Wiederholungsprüfung möglich oder erforderlich wird. Kritischer wird die Lage, soweit ein letzter Prüfungsversuch betroffen ist, ein endgültiges Nichtbestehen festgestellt wird oder der Verlust des Prüfungsanspruchs droht.

Je nach Lage kann auch ein Wechsel des Studienganges als studienorganisatorische Möglichkeit im Raum stehen. Rechtlich bleibt aber entscheidend, ob und in welchem Umfang der Prüfungsanspruch im bisherigen oder einem verwandten Studiengang erloschen ist.

Für die rechtliche Prüfung sind deshalb nicht nur die aktuelle Note und die einzelne Prüfungsleistung auszuwerten. Maßgeblich sind auch die Versuchszählung, frühere Rücktritts- oder Krankheitskonstellationen, gewährte Nachteilsausgleiche, Beschlüsse des Prüfungsausschusses und die Dokumentation der zuständigen Prüfungsstelle. Daraus ergibt sich, ob die Prüfungsentscheidung isoliert überprüft werden kann oder ob bereits weitere Folgen für das Studium eingetreten sind.

Wiederholungsprüfung, Drittversuch und endgültiges Nichtbestehen an der TU

Nach einer nicht bestandenen TU-Prüfung richten viele Studierende den Blick zunächst auf die Frage, ob und unter welchen Bedingungen eine Wiederholung möglich ist. Das ist verständlich, jedoch ist dies kein Ersatz für eine rechtliche Prüfung.

Wiederholungsprüfungen, Drittversuch und endgültiges Nichtbestehen sind rechtlich dezidiert geregelt. Fehler im Verfahren können erhebliche Folgen haben. Wichtig ist die präzise Trennung zwischen der studienorganisatorischen Planung einer Wiederholungsprüfung und der rechtlichen Prüfung der vorherigen Entscheidung.

Das gilt insbesondere, soweit ein Bescheid über endgültig nicht bestandene Modulprüfungen droht oder bereits erlassen wurde.

Wiederholungsprüfung planen, ohne Rechtsbehelfsfristen zu verlieren

Viele Studierende fokussieren sich auf die Prüfungsanmeldung und verlieren dabei die Fristen für Widerspruch oder Klage aus dem Blick. Beides ist parallel zu koordinieren. Die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung führt in der Regel nicht zum Ausschluss einer Anfechtung des vorherigen Versuchs und kann strategisch sogar sinnvoll sein.

Wir klären daher frühzeitig, welche Fristen nach der Rechtsbehelfsbelehrung und den einschlägigen verwaltungsrechtlichen Vorschriften laufen, ob bereits ein anfechtbarer Verwaltungsakt gegeben ist und wie Prüfungseinsicht sowie Akteneinsicht rechtzeitig organisiert werden.

Drittversuch nicht bestanden: Prüfungsanspruch und Exmatrikulation prüfen

Ist der Drittversuch nicht bestanden, kann je nach Prüfungsordnung der Verlust des Prüfungsanspruchs festgestellt werden. Daraus kann eine Exmatrikulation folgen. Ob noch ein Anspruch auf Wiederholung, Neubewertung oder Fortsetzung des Studiums besteht, ergibt sich aus den Gesetzen, der Prüfungsordnung, dem Bescheid und dem Verfahrensstand.

In dieser Lage prüfen wir nicht nur die letzte Prüfung, sondern die gesamte Versuchszählung. Maßgeblich ist, ob frühere Versuche korrekt gewertet, ob Anträge oder Atteste berücksichtigt wurden und ob Konstellationen der Prüfungsunfähigkeit bestanden sowie prüfungsrechtlich rechtzeitig geltend gemacht worden sind.

Zudem ist auszuwerten, ob ein Nachteilsausgleich bewilligt und tatsächlich umgesetzt wurde. Schon Fehler in einem früheren Versuch können sich auf die rechtliche Bewertung des Drittversuches bzw. Letztversuches und das endgültige Nichtbestehens auswirken.

TU-Prüfung anfechten: Wann Widerspruch bzw. Klage in Betracht kommen

Im Mittelpunkt steht nicht eine neue Bewertung nach Gefühl, sondern die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung. Soweit sich aus dem Prüfungsbescheid, der Prüfungseinsicht oder der Akteneinsicht konkrete Anhaltspunkte für Fehler ergeben, kann eine Prüfungsanfechtung in Betracht kommen. Je nach Landesrecht in Verbindung mit dem Bundesrecht und Verfahrensstand ist Widerspruch oder unmittelbar Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben.

Pauschale Kritik an der Note genügt im Prüfungsrecht regelmäßig nicht. Erforderlich ist eine substantiierte Begründung anhand konkreter Bewertungsfehler, Verfahrensfehler oder Dokumentationsmängel. Besonders zeitkritisch ist die Lage bei endgültigem Nichtbestehen, drohendem Verlust des Prüfungsanspruchs bzw. einer möglichen Exmatrikulation.

Wann ein Widerspruch gegen eine nicht bestandene TU-Prüfung in Betracht kommt

Ein Widerspruch kommt in Betracht, soweit ein belastender Prüfungsbescheid erlassen wurde und das Widerspruchsverfahren eröffnet ist. Im Widerspruch sollte die angegriffene Prüfungsentscheidung präzise bezeichnet und der Widerspruch muss fristwahrend erhoben werden.

Ein Widerspruch ist zu begründen. Fehlt eine substantiierte Begründung mit konkreten Rügen zu Bewertungsfehlern, Verfahrensfehlern oder Dokumentationsmängeln, kann der Widerspruch zurückgewiesen werden.

Nach der Akteneinsicht werten wir die Prüfungsakte, Bewertungsunterlagen, Korrekturvermerke, Protokolle und weiteren Entscheidungsgrundlagen aus. Auf dieser Grundlage verfassen wir die substantiierte Widerspruchsbegründung.

Klage und weitere verfahrensrechtliche Möglichkeiten

Bleibt der Widerspruch erfolglos oder ist kein Widerspruchsverfahren eröffnet, kann Klage erhoben werden. Das Gericht ersetzt nicht die rechtmäßige Bewertung der Prüfer innerhalb ihres Bewertungsspielraumes.

Gerichtlich überprüfbar sind formelle Fehler, fachliche Bewertungsfehler, Verletzungen des Antwortspielraumes des Prüflings, sachfremde Erwägungen, Zuständigkeitsfehler und Dokumentationsmängel.

Eilrechtsschutz bei drohendem Studienverlust oder kurzen Fristen

Bei drohendem Studienverlust, kurzfristiger Exmatrikulation oder dem Ausschluss von weiteren Prüfungen kann Eilrechtsschutz sinnvoll sein. Dafür müssen die Bescheide, die Fristen, die Aktenlage und die konkreten rechtlichen Einwendungen kurzfristig ausgewertet werden.

Eine pauschale Eilbegründung genügt in der Regel nicht.

Prüfungseinsicht und Akteneinsicht nach nicht bestandener TU-Prüfung

Nach einer nicht bestandenen TU-Prüfung ist die Prüfungseinsicht meist der zentrale Ansatzpunkt. Im Rahmen der Prüfungseinsicht können die Klausur, die Korrekturvermerke, der Bewertungsbogen, die Punktverteilung und die Protokolle bei mündlichen Prüfungen kontrolliert werden.

Ohne Prüfungseinsicht lässt sich eine Prüfungsanfechtung regelmäßig nicht substantiiert begründen. Je nach Fall ist darüber hinaus Akteneinsicht in die vollständige Prüfungsakte erforderlich.

In dieser Akte können sich Unterlagen befinden, die für Verfahrensfehler entscheidend sind. Dazu gehören Prüferbestellungen, Gremienbeschlüsse, interne Vermerke, Kommunikationsvorgänge der Prüfungsverwaltung oder Stellungnahmen zu Einwendungen.

Bewertungsfehler und Verfahrensfehler bei TU-Prüfungen

Soweit eine TU-Prüfung nicht bestanden ist, muss rechtlich zwischen Bewertungsfehlern und Verfahrensfehlern unterschieden werden. Bewertungsfehler betreffen die inhaltliche Bewertung der Prüfungsleistung. Verfahrensfehler betreffen den Prüfungsablauf und die Einhaltung der rechtlichen Rahmenvorgaben – Rahmen und Gemälde wie bei einem Bild.

Prüfer haben einen Bewertungsspielraum. Nicht überprüfbar ist die rechtmäßige Bewertung der Prüfer innerhalb ihres Bewertungsspielraumes. Wir arbeiten überprüfbare Fehler heraus und begründen sie derart, dass sie im Widerspruchs- oder Klageverfahren substantiiert geltend gemacht werden können.

Bewertungsfehler bei Fachprüfung, Modulprüfung, Klausur oder Laborprüfung

Im Prüfungsrecht ist zwischen dem Antwortspielraum des Prüflings und dem Bewertungsspielraum der Prüfer zu unterscheiden. Der Antwortspielraum betrifft fachlich vertretbare Lösungen im jeweiligen Fachgebiet. Der Bewertungsspielraum betrifft die prüfungsspezifische Wertung innerhalb des rechtlich zulässigen Rahmens.

Typische Bewertungsfehler sind insbesondere Rechen- oder Übertragungsfehler, nicht nachvollziehbare Punktevergabe, Abweichungen vom Bewertungsschema oder die Nichtberücksichtigung fachlich vertretbarer Lösungswege. Entscheidend ist, ob die erbrachte Leistung nach den vorgesehenen Bewertungsmaßstäben bewertet und nachvollziehbar dokumentiert wurde.

Bei Klausuren, Laborprüfungen oder Projektleistungen können komplexe Bewertungsgrundlagen bestehen. Bei Modulprüfungen wird ausgewertet, ob Teilnoten korrekt gebildet, übertragen und nach den vorgesehenen Bewertungsmaßstäben berücksichtigt wurden und ob die Bewertung insgesamt nachvollziehbar dokumentiert ist.

Verfahrensfehler bei Prüfungsablauf, Zuständigkeit, Fristen und Dokumentation

Verfahrensfehler können bei der Anmeldung, beim Prüfungsablauf oder bei der Entscheidung selbst entstehen. Dazu gehören fehlerhafte Zuständigkeit, unzureichende Protokollierung bzw. Bewertung, fehlerhafte Fristberechnung, erhebliche Störungen, unklare Prüfungsbedingungen und nicht dokumentierte Bewertungsänderungen.

Im Prüfungswesen hat die Dokumentation besondere Bedeutung. Fehlende oder widersprüchliche Unterlagen in der Prüfungsakte können rechtliche Ansatzpunkte eröffnen, soweit der Ablauf, die Zuständigkeit oder die Bewertung nicht nachvollziehbar sind.

Nachteilsausgleich und Härtefall als angrenzende Verfahrensfragen

Nachteilsausgleich und Härtefallkonstellationen können für die Bewertung einer nicht bestandenen TU-Prüfung und für die Versuchszählung Bedeutung haben. Entscheidend ist, ob ein Antrag rechtzeitig gestellt, von der zuständigen Stelle beschieden und im Prüfungsverfahren tatsächlich berücksichtigt wurde.

Wir prüfen, ob der Nachteilsausgleich ordnungsgemäß umgesetzt wurde, ob ein Härtefallantrag in Betracht kommt und ob die Entscheidung des Prüfungsausschusses rechtlich nachvollziehbar begründet ist.

Klausur, Laborprüfung, Projektarbeit oder mündliche Prüfung an der TU nicht bestanden

Ob eine Klausur, Laborprüfung, Projektarbeit, Hausarbeit, mündliche Prüfung, praktische Studienleistung oder Abschlussarbeit betroffen ist, wirkt sich auf die rechtliche Prüfung aus. Je nach Prüfungsform unterscheiden sich die Unterlagen, die Dokumentation und die möglichen Fehlerquellen.

Bei Klausuren stehen die Aufgabenstellung, die Punktevergabe, die Korrekturvermerke, der Bewertungsmaßstab sowie Rechenfehler und Übertragungsfehler im Vordergrund. Bei Laborprüfungen kommt es zusätzlich auf den Ablauf, die Versuchsbedingungen, die Dokumentation und die Bewertungsgrundlagen an. Bei Projektarbeiten, Hausarbeiten und Abschlussarbeiten sind Gutachten, Bewertungsbögen, formale Vorgaben, die Zweitkorrektur und die Nachvollziehbarkeit der Bewertung auszuwerten. Soweit eine Abschlussarbeit betroffen ist, finden Sie ergänzende Informationen auf unserer Seite Bachelorarbeit durchgefallen .

Bei mündlichen Prüfungen und praktischen Studienleistungen sind das Prüfungsprotokoll, die Zusammensetzung der Prüfer, die gestellten Fragen, die dokumentierten Antworten, die Begründung der Bewertung und der Ablauf besonders bedeutsam. Vertiefende Informationen finden Sie auf unserer Seite mündliche Prüfung anfechten .

Entscheidend ist jeweils, ob sich aus den Prüfungsunterlagen konkrete Bewertungsfehler, Verfahrensfehler oder Dokumentationsmängel ergeben.

Nichtteilnahme, Krankheit und Rücktritt bei TU-Prüfungen

Soweit eine TU-Prüfung wegen Nichtteilnahme oder verspätetem Rücktritt als nicht bestanden bewertet wurde, sind die Prüfungsanmeldung, die Abmeldefrist, der Rücktrittsantrag, ärztliche Nachweise und die Kommunikation mit dem Prüfungsamt auszuwerten. Gesundheitliche Probleme sind unverzüglich zu rügen.

Nach Ablauf der Abmeldefrist kann eine verbindliche Prüfungsanmeldung dazu führen, dass die Nichtteilnahme als Fehlversuch bewertet wird. Das gilt insbesondere, soweit kein triftiger Grund rechtzeitig geltend gemacht oder nicht in der vorgesehenen Form glaubhaft gemacht wurde.

Bei Krankheit kommt es auf den Zeitpunkt der Mitteilung, den Inhalt des Attests, die Vorgaben der Prüfungsordnung, die Kommunikation mit dem Prüfungsamt und die Entscheidung des Prüfungsausschusses an. Wir prüfen, ob Prüfungsunfähigkeit rechtlich berücksichtigt wurde, ob der Rücktritt ordnungsgemäß geltend gemacht wurde und ob die Bewertung als nicht bestanden auf einer belastbaren Grundlage beruht.

Exmatrikulation nach nicht bestandener TU-Prüfung

Soweit ein letzter Prüfungsversuch oder eine Wiederholungsprüfung endgültig nicht bestanden wurde, kann der Verlust des Prüfungsanspruchs zur Exmatrikulation führen. Nach dem Verlust des Prüfungsanspruchs kann auch ein Studium desselben oder eines vergleichbaren Studiengangs an einer anderen Universität ausgeschlossen sein. Maßgeblich sind die jeweilige Prüfungsordnung, der Bescheid und die hochschulrechtlichen Vorgaben.

Juristisch sind der Prüfungsbescheid und der Exmatrikulationsbescheid oft getrennt auszuwerten. Der Prüfungsbescheid betrifft das Nichtbestehen und den Prüfungsanspruch. Der Exmatrikulationsbescheid betrifft die Beendigung der Immatrikulation. Soweit Klage gegen einen Exmatrikulationsbescheid zu erheben ist, beträgt die Klagefrist regelmäßig einen Monat ab Bekanntgabe. In einigen Konstellationen gibt es auch nur einen einheitlichen Bescheid.

Dabei sind die Bescheidkette, die Rechtsbehelfsbelehrungen, die Fristen, die Versuchszählung, Beschlüsse des Prüfungsausschusses und die Verfahrensakten kurzfristig zu prüfen. Außerdem klären wir, ob ein Widerspruch aufschiebende Wirkung entfaltet bzw. ob Eilrechtsschutz erforderlich ist. Wir werten den Prüfungsbescheid, den Exmatrikulationsbescheid, die Prüfungsakte und die Verfahrensunterlagen aus und klären, welche Rechtsbehelfe fristwahrend zu erheben sind.

Ergänzend kann eine gesonderte Prüfung der Exmatrikulation erforderlich sein. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite Exmatrikulation anfechten .

Was wir als Spezialisten für Prüfungsrecht konkret prüfen

Als Spezialisten für Prüfungsrecht prüfen wir nicht nur die Notenübersicht, sondern den gesamten prüfungsrechtlichen Verfahrensstand. Entscheidend sind der Prüfungsbescheid, die Rechtsbehelfsbelehrung, die einschlägigen Fristen, die zugrunde liegende Prüfungsordnung und die Zuständigkeit des Prüfungsamts, des Prüfungsausschusses bzw. der Prüfungsverwaltung.

Erst nach Prüfungseinsicht und – je nach Konstellation – nach Akteneinsicht lässt sich rechtlich einordnen, ob Bewertungsfehler, Verfahrensfehler oder Dokumentationsmängel gegeben sind. Wir werten die Unterlagen aus, ordnen die Fehler rechtlich ein und erörtern, welche Rechtsbehelfe fristwahrend zu erheben sind.

FAQ

Kann ich eine TU-Prüfung anfechten, wenn ich nicht bestanden habe?

Eine TU-Prüfung kann rechtlich überprüft werden, soweit ein anfechtbarer Prüfungsbescheid gegeben ist und konkrete Bewertungsfehler bzw. Verfahrensfehler in Betracht kommen. Maßgeblich sind die Fristen, die Prüfungsordnung sowie die Prüfungseinsicht und die Akteneinsicht.

Welchen Unterschied gibt es zwischen einer Mitteilung per E-Mail, einer Notenmitteilung und einem Prüfungsbescheid?

Mit einer Mitteilung per E-Mail oder im Studierendenportal wir regelmäßig nur über das Ergebnis informiert, wenngleich auch insoweit ein elektronischer Bescheid erfolgen kann. Ein Prüfungsbescheid enthält eine verbindliche Entscheidung über den Prüfungsstatus – zum Beispiel über das endgültige Nichtbestehen oder den Verlust des Prüfungsanspruchs. Für Rechtsbehelfsfristen sind Bescheid und Rechtsbehelfsbelehrung entscheidend.

Welche Frist gilt für den Widerspruch gegen eine Prüfungsentscheidung an der Technischen Universität?

Ein Widerspruch muss regelmäßig innerhalb eines Monats erhoben werden. Maßgeblich ist aber nicht zwingend die Mitteilung des Prüfungsergebnisses im Portal, sondern die Bekanntgabe eines belastenden Prüfungsbescheides mit Rechtsbehelfsbelehrung. Bei fehlerhafter oder fehlender Belehrung können andere Fristen gelten. Auch über ein Portal können jedoch Verwaltungsakte erlassen werden.

Wie beantrage ich Prüfungseinsicht und Akteneinsicht in die Prüfungsakte?

Die Prüfungseinsicht wird bei der zuständigen Stelle der Universität beantragt. Modalitäten ergeben sich aus der Prüfungsordnung und aus Hinweisen der TU. Die Akteneinsicht betrifft die vollständige Prüfungsakte und ist regelmäßig entscheidend, um Verfahrensfehler belegen zu können.

Was kann ich tun, wenn der Drittversuch nicht bestanden wurde und der Prüfungsanspruch erlöschen kann?

In dieser Situation sollten der Bescheid, die Versuchszählung, die Prüfungsordnung, die Prüfungseinsicht und die Akteneinsicht unverzüglich geprüft werden. Je nach Verfahrensstand sind Widerspruch, Klage bzw. Eilrechtsschutz sinnvoll – insbesondere bei drohender Exmatrikulation.

Kann eine nicht bestandene TU-Prüfung zur Exmatrikulation führen?

Eine nicht bestandene TU-Prüfung kann zur Exmatrikulation führen, soweit ein endgültiges Nichtbestehen festgestellt wird und der Prüfungsanspruch erlischt. Die Bescheide, die Fristen und mögliche Eilverfahren sind insoweit besonders sorgfältig zu prüfen.

Was gilt, wenn ich wegen Krankheit oder Rücktritt nicht an der TU-Prüfung teilnehmen konnte?

In diesem Fall sind die Prüfungsanmeldung, die Abmeldefrist, der Rücktrittsantrag, das Attest bzw. ärztliche Gutachten – bestenfalls vom Amtsarzt – und die Kommunikation mit dem Prüfungsamt relevant. Entscheidend ist, ob Prüfungsunfähigkeit rechtzeitig und in der vorgesehenen Form geltend gemacht wurde.

Nehmen Sie frühzeitig Kontakt mit uns auf, wenn Sie eine nicht bestandene Prüfung an der Technischen Universität rechtlich prüfen lassen möchten. Unsere Spezialisten für Prüfungsrecht werten den Bescheid, die Prüfungsakte, die Bewertung, die Fristen sowie die Verfahrensunterlagen aus und erheben die erforderlichen Rechtsbehelfe.