
FH-Prüfung nicht bestanden: Prüfungsentscheidung an der Fachhochschule prüfen lassen
Wenn eine FH-Prüfung nicht bestanden wurde, geht es oft nicht nur um eine einzelne Prüfung, sondern um die weitere Studien- und Berufsplanung. Insbesondere bei einem Drittversuch oder bei einer zentralen Modulprüfung kann ein endgültiges Nichtbestehen zum Verlust des Prüfungsanspruchs und letztlich zur Exmatrikulation führen.
In dieser Situation ist ein strukturiertes Vorgehen wichtig. Der Prüfungsbescheid sollte gesichert, die Fristen sollten geprüft, die Unterlagen zusammengetragen und die rechtlichen Möglichkeiten im öffentlichen Prüfungsrecht realistisch eingeschätzt werden. Als Anwälte für Prüfungsrecht werten wir den Prüfungsbescheid, die Rechtsbehelfsbelehrung, die Fristen und verfügbare Bewertungsunterlagen aus. Anschließend ordnen wir rechtlich ein, ob Akteneinsicht, Widerspruch, Klage, Eilrechtsschutz oder weitere verfahrensrechtliche Möglichkeiten in Betracht kommen.
Sie haben eine FH-Prüfung nicht bestanden und möchten die Prüfungsentscheidung rechtlich prüfen lassen? Kontaktieren Sie uns frühzeitig für eine anwaltliche Beratung, damit wir Prüfungsbescheid, Rechtsbehelfsbelehrung, Fristen und verfahrensrechtliche Möglichkeiten für Sie auswerten können.
Inhaltsübersicht
FH-Prüfung nicht bestanden: Was jetzt rechtlich wichtig ist
Prüfungsbescheid, Prüfungsergebnis und Rechtsbehelfsbelehrung auswerten
Sobald eine Prüfung an der Fachhochschule nicht bestanden wurde, ist der Prüfungsbescheid der zentrale juristische Ausgangspunkt. Fachhochschulen veröffentlichen Prüfungsergebnisse teilweise im Online-Portal und teilweise per E-Mail oder Post.
Rechtlich entscheidend ist, ob und wann ein förmlicher Bescheid als Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde und ob er eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält. Wir empfehlen, einen schriftlichen Prüfungsbescheid sofort als PDF oder Ausdruck zu sichern und zu dokumentieren, wann und auf welchem Weg Sie ihn erhalten haben.
Aus der Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich, ob ein Widerspruch gegen die Prüfungsentscheidung möglich ist, an wen er zu richten ist und welche Fristen gelten. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie fehlerhaft, kann dies erhebliche Auswirkungen auf den Fristlauf haben. In Betracht kommt dann eine längere Rechtsbehelfsfrist. Bei unterbliebener oder unrichtiger Belehrung kann eine Jahresfrist gelten. Das sollte stets anhand des konkreten Bescheides geprüft werden.
Neben dem eigentlichen Prüfungsergebnis können weitere Regelungen oder Folgebescheide relevant sein. Die einzelnen Entscheidungsebenen müssen präzise auseinandergehalten und juristisch zugeordnet werden. Relevant sind insbesondere:
Die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens,
Die Feststellung des Verlusts des Prüfungsanspruchs,
Hinweise auf eine beabsichtigte oder bereits ausgesprochene Exmatrikulation.
Prüfungsordnung, Prüfungsverfahrensordnung und Prüfungsverfahren im Studiengang prüfen
Neben dem eigentlichen Prüfungsergebnis können weitere Regelungen oder Folgebescheide in die rechtliche Einordnung einzubeziehen sein. Dazu zählen Prüfungsverfahrensordnungen, Rahmenprüfungsordnungen, Modulhandbücher und Hochschulsatzungen. Viele Fachhochschulen arbeiten mit mehreren Ebenen der Prüfungsordnungen – zum Beispiel mit einer allgemeinen Prüfungsordnung und einer studiengangsspezifischen Regelung.
Welche Fassung gilt, hängt vom Studiengang, dem Jahrgang und den Übergangsvorschriften ab. Bei mehreren Modulprüfungen, Blockprüfungen oder besonders dichten Prüfungsphasen können zudem Kommunikationsmängel, uneinheitliche Informationen, unklare Zuständigkeiten oder Fristprobleme rechtlich relevant werden. Auch der Prüfungsausschuss kann wichtig sein, soweit seine Zuständigkeit, seine Beschlussfassung bzw. seine Mitwirkung für die Prüfungsentscheidung bedeutsam sind.
Wir prüfen daher insbesondere:
Ob die Zulassungsvoraussetzungen und die Prüfungsanforderungen zutreffend berücksichtigt wurden,
Ob die Anzahl und die Ausgestaltung der Wiederholungsversuche zutreffend bestimmt wurden,
Ob die Vorgaben zur Bewertung, zu Bestehensgrenzen und zur Notenbildung eingehalten wurden,
Ob die Vorgaben zur Anmeldung, zum Rücktritt, zu Täuschungsvorwürfen und zur Protokollierung beachtet wurden,
Ob organisatorische Vorgaben der Prüfungsphase relevant sind, zum Beispiel bei Blockprüfungen oder gebündelten Prüfungsterminen.
Wiederholungsprüfung, Drittversuch und endgültig nicht bestanden: Folgen im Studium
Wiederholungsprüfung planen und Rechtsbehelfsfristen wahren
Nach dem Nichtbestehen ist regelmäßig zu klären, ob, wann und in welcher Form die Prüfung wiederholt werden kann. In vielen Studiengängen ist eine Wiederholungsprüfung vorgesehen. Je nach Prüfungsordnung erfolgt die Anmeldung automatisch oder es bedarf einer fristgerechten Anmeldung. Dabei kann auch relevant sein, ob die Wiederholung noch im laufenden Semester, im nächsten Sommersemester oder erst zu einem späteren Prüfungstermin möglich ist.
Aus der Prüfungsordnung ergibt sich, wie viele Prüfungsversuche im jeweiligen Studiengang vorgesehen sind und unter welchen Voraussetzungen eine Wiederholungsprüfung möglich ist. In vielen Prüfungsordnungen sind drei Prüfungsversuche bzw. so genannte Joker vorgesehen – verbindlich bleibt aber die konkrete Prüfungsordnung des jeweiligen Studiengangs.
Die Planung einer Wiederholung darf nicht dazu führen, dass Fristen für Rechtsbehelfe unbemerkt verstreichen. Bei knappem Nichtbestehen kann eine frühzeitige Prüfung eines möglichen Bewertungsfehlers sinnvoll sein – zum Beispiel bei der Punktaddition oder bei der Nichtberücksichtigung vertretbarer Lösungen.
Deshalb sollten Wiederholungsplanung und rechtliche Prüfung parallel betrachtet werden:
Die Studienorganisation betrifft die nächsten Prüfungstermine, die Anmeldefristen, mögliche Sperrfristen und die Folgen für weitere Module.
Die rechtliche Prüfung betrifft die Rechtsbehelfsfrist, die Akteneinsicht, die Prüfungsakte und den Bedarf einer fristwahrenden Reaktion.
Drittversuch nicht bestanden: Prüfungsanspruch und Exmatrikulation prüfen
Besonders kritisch ist ein nicht bestandener Drittversuch. In dieser Lage ist eine schnelle und strukturierte rechtliche Prüfung entscheidend.
Ein dritter Fehlversuch kann nach Maßgabe der Prüfungsordnung zur Feststellung des endgültigen Nichtbestehens führen. Entscheidend ist, welcher Versuch betroffen ist und ob der Prüfungsversuch zutreffend gezählt und rechtlich korrekt eingeordnet wurde. Damit verbunden ist regelmäßig der Verlust des Prüfungsanspruchs im Studiengang oder im betreffenden Pflichtmodul. In der Folge droht regelmäßig die Exmatrikulation.
Für die juristische Einordnung eines nicht bestandenen Drittversuchs sind insbesondere folgende Aspekte relevant:
Ob die bisherigen Fehlversuche zutreffend gezählt wurden,
Ob Rücktritte, Krankmeldungen oder eine mögliche Prüfungsunfähigkeit zu berücksichtigen sind,
Ob die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt wurde – insbesondere bei Zuständigkeit, Protokollierung, Hilfsmittelkontrolle und Prüfungszeit,
Ob Bewertungsfehler oder Verfahrensfehler mit möglicher Ergebnisrelevanz bestehen.
Härtefallantrag als Option bei drohendem endgültigen Nichtbestehen
Ein Härtefallantrag kann als zusätzliche verfahrensrechtliche Möglichkeit in Betracht kommen, soweit ein solcher Antrag nach den einschlägigen Vorgaben zulässig ist und außergewöhnliche Umstände substantiiert dargelegt werden können. Er ist aber weder ein Ersatz für die Akteneinsicht noch die rechtliche Prüfung der Prüfungsentscheidung. Deshalb sollte parallel geklärt werden, ob Widerspruch, Klage, Eilrechtsschutz bzw. eine Wiederholungsprüfung relevant sind.
FH-Prüfung anfechten: Wann Widerspruch oder Klage in Betracht kommen
Wann ein Widerspruch gegen eine nicht bestandene FH-Prüfung in Betracht kommt
Ob ein Widerspruch gegen die Prüfungsentscheidung möglich ist, ergibt sich aus dem Prüfungsbescheid, der Rechtsbehelfsbelehrung, der Rechtslage im jeweiligen Bundesland in Verbindung mit dem Bundesrecht. Maßgeblich sind letztlich die verwaltungsrechtlichen Regelungen des öffentlichen Rechts. Ein Widerspruch ist besonders relevant, soweit konkrete Anhaltspunkte für Fehler bestehen oder erhebliche Folgen für das Studium drohen.
Für eine Prüfungsanfechtung reicht pauschale Kritik an der Bewertung nicht aus. Ein rechtlicher Grund für eine Prüfungsanfechtung besteht erst, soweit konkrete Bewertungsfehler oder Verfahrensfehler benannt werden können. Erforderlich ist eine substantiierte Begründung, die regelmäßig erst nach Akteneinsicht möglich ist.
Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO können Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben. Bei einer Exmatrikulation ist dennoch konkret zu prüfen, ob die aufschiebende Wirkung greift oder ob einstweiliger Rechtsschutz beantragt werden muss.
Für einen Widerspruch sind vor allem folgende Anknüpfungspunkte zu prüfen:
Konkrete Anhaltspunkte für Bewertungsfehler,
Erkennbare Verfahrensfehler im Prüfungsverfahren,
Eine unzutreffende Anwendung der Prüfungsordnung bzw. der Hochschulsatzung,
Erhebliche Folgen für den Prüfungsanspruch, den Drittversuch oder die Immatrikulation.
Klage und weitere verfahrensrechtliche Möglichkeiten
Soweit der Widerspruch erfolglos bleibt oder ein Widerspruchsverfahren nicht vorgesehen ist, kommt die Klage vor dem Verwaltungsgericht in Betracht. Je nach Aktenlagen und Rechtslage sind auch weitere verfahrensrechtliche Instrumente relevant, soweit kurzfristig schwerwiegende Folgen drohen. Das gilt insbesondere bei einer Exmatrikulation, dem Ausschluss von der Teilnahme an weiteren Prüfungen oder der Aufhebung des Immatrikulationsbescheides.
In gerichtlichen Verfahren wird geprüft, ob die Prüfungsentscheidung auf einer rechtmäßigen Rechtsgrundlage beruht – den maßgeblichen Gesetzen als Grundlage für Prüfungsordnungen und sonstige Satzungen –, ob gerichtlich überprüfbare Bewertungsfehler gegeben sind und ob das Prüfungsverfahren ordnungsgemäß war. Im Klageverfahren sind folgende Aspekte rechtlich einzuordnen:
Die rechtliche Grundlage der Prüfungsentscheidung,
Gerichtlich überprüfbare Bewertungsfehler,
Das Prüfungsverfahren – insbesondere die Dokumentation, die Zuständigkeit und der Ablauf,
Die Erforderlichkeit einstweiligen Rechtsschutzes bei drohender Exmatrikulation oder dem Ausschluss von weiteren Prüfungen.
Wir vertreten Mandanten bundesweit in Widerspruchs-, Klage- und Eilverfahren im Prüfungsrecht und stimmen das Vorgehen auf die konkreten Ziele ab. Dabei geben wir keine unzulässigen Versprechen über den Ausgang des Verfahrens.
Akteneinsicht nach nicht bestandener FH-Prüfung
Ohne Akteneinsicht lässt sich eine Prüfungsanfechtung regelmäßig nicht substantiiert begründen. Der Prüfungsbescheid enthält meist nur das Ergebnis oder eine Endnote. Bewertungsfehler und Verfahrensfehler ergeben sich vielfach erst aus der Akte. Das gilt für Punktefehler, abweichende Bewertungsmaßstäbe, Widersprüche zwischen Korrekturen, fehlende Protokollierung oder formale Mängel der Zuständigkeit und Beschlussfassung.
Je nach Prüfungsform unterscheiden sich die maßgeblichen Unterlagen. Bei Klausuren stehen regelmäßig Korrekturvermerke, Bewertungen, Punkteverteilungen und Lösungshinweise im Vordergrund. Bei Hausarbeiten oder Projektarbeiten kommt es vor allem auf Gutachten, Bewertungsvermerke, formale Vorgaben und die Einordnung der abgegebenen Leistung an. Bei mündlichen, praktischen oder kommissionsgebundenen Prüfungsleistungen sind die Bewertung und die Dokumentation des Prüfungsablaufs im Protokoll besonders bedeutsam.
Soweit Protokolle bzw. Bewertungen fehlen oder unzureichend sind, kann daraus ein eigenständiger Verfahrensfehler abgeleitet werden.
Verwaltungsgerichte verlangen substantiierte Einwendungen. Akteneinsicht ist daher regelmäßig die Voraussetzung, um rechtlich belastbar vortragen zu können. Wir beantragen Akteneinsicht, werten die Unterlagen aus und ordnen rechtlich ein, ob Bewertungsfehler oder Verfahrensfehler geltend gemacht werden können.
Bewertungsfehler und Verfahrensfehler bei FH-Prüfungen
Bewertungsfehler: Bewertungsspielraum, Punktvergabe und fachlich vertretbare Leistungen
Nach einer nicht bestandenen FH-Prüfung hinterfragen Betroffene regelmäßig die Bewertung. Juristisch ist zwischen dem Antwortspielraum des Prüflings und dem Bewertungsspielraum der Prüfer zu unterscheiden. Nicht überprüfbar ist die rechtmäßige Bewertung der Prüfer innerhalb ihres Bewertungsspielraumes. Vollständig überprüfbar sind hingegen fachliche Bewertungsfehler, Rechenfehler, Übertragungsfehler und Verfahrensfehler.
Typische Ansatzpunkte sind fachlich vertretbare Antworten oder Lösungen, Abweichungen vom Bewertungsraster, Rechen- oder Übertragungsfehler bei der Note und Ungleichbehandlung. Bei knappem Nichtbestehen kann ein aktenbasiert belegter Bewertungsfehler entscheidend sein.
Fachlich vertretbare Lösungen wurden nicht berücksichtigt.
Der Bewertungsmaßstab oder die Lösungshinweise wurden unzutreffend angewandt.
Rechenfehler oder Übertragungsfehler waren Basis der Punktzahl bzw. Notenbildung.
Die Begründung der Bewertung ist widersprüchlich bzw. nicht nachvollziehbar.
Vergleichbare Leistungen wurden ungleich bewertet.
Verfahrensfehler: Prüfungsablauf, Zuständigkeit, Fristen und Dokumentation
Eigenständig relevant sind Verfahrensfehler im Prüfungsverfahren. Sie sind regelmäßig leichter rechtlich manifestierbar als reine Bewertungsfragen – vorausgesetzt, sie lassen sich anhand der Akte nachweisen.
Verfahrensfehler können den Prüfungsablauf, die Zuständigkeiten, die Bekanntgabe, die Fristen oder die Dokumentation betreffen. In gefüllten und stressigen Prüfungsphasen und bei parallelen Prüfungen können organisatorische Mängel an Bedeutung gewinnen.
Fehlerhafte Zuständigkeit oder Besetzung der Prüfungsgremien,
Abweichungen vom angekündigten Prüfungsformat oder von den Prüfungsanforderungen,
Erhebliche Störungen oder organisatorische Mängel während der Prüfung,
Fehlerhafte Fristberechnungen, Bekanntgabeprobleme oder unklare Portalmitteilungen,
Fehlende oder unzureichende Protokollierung bei mündlichen oder praktischen Prüfungen.
Soweit Störungen oder sonstige Unregelmäßigkeiten während der Prüfung bemerkt werden, kann eine unverzügliche Rüge während oder unmittelbar nach der Prüfung erforderlich sein. Unterbleibt eine Rüge, kann eine spätere Prüfungsanfechtung dadurch erschwert sein.
Nachteilsausgleich und Prüfungsunfähigkeit als angrenzende Verfahrensfragen
Soweit Nachteilsausgleich, Prüfungsunfähigkeit oder Rücktritt im Zusammenhang mit der nicht bestandenen FH-Prüfung stehen, sind diese Fragen als mögliche Verfahrensfehler einzuordnen. Maßgeblich sind die Antragstellung, die Entscheidung des Prüfungsamtes oder des Prüfungsausschusses, die vorgelegten Nachweise und die dokumentierte Kommunikation.
Bei Prüfungsunfähigkeit sind ärztliche Atteste oder ärztliche Bescheinigungen – bestenfalls amtsärztliche oder ärztliche Gutachten – sorgfältig darauf zu prüfen, ob sie den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsordnung genügen.
Soweit ein Rücktritt erst während oder nach Beginn der Prüfung erklärt wird, ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob die formellen Vorgaben eingehalten wurden und ob der Prüfungsversuch als Fehlversuch gewertet werden durfte. Nach Ablauf der Rücktrittsfrist kommt ein Rücktritt regelmäßig nur noch in Betracht, soweit ein anerkannter Rücktrittsgrund nachgewiesen werden kann. Bei Krankheit ist dafür regelmäßig ein ärztliches Attest erforderlich.
Exmatrikulation nach nicht bestandener FH-Prüfung
Soweit nach dem endgültigen Nichtbestehen eine Exmatrikulation droht oder bereits ausgesprochen wurde, kann auch zu klären sein, ob sich die Exmatrikulation anfechten lässt. Wichtig ist, dass Prüfungsbescheid und Exmatrikulationsentscheidung juristisch präzise auseinandergehalten werden.
In zeitkritischen Situationen ist zusätzlich entscheidend, ob einstweiliger Rechtsschutz erforderlich ist, um den Status im Studium vorläufig zu sichern. Wir klären, welche Bescheide bekanntgegeben wurden, welche Rechtsbehelfe vorgesehen sind und welche Fristen laufen, damit keine Rechtsnachteile durch Fristversäumnisse entstehen.
Bei drohender Exmatrikulation klären wir insbesondere folgende Aspekte:
Die Abgrenzung zwischen Prüfungsentscheidung und Exmatrikulationsbescheid,
Die Fristen und fristwahrenden Rechtsbehelfe,
Einstweiliger Rechtsschutz bei drohendem Statusverlust.
Studiengangswechsel und Sperrwirkung nach endgültigem Nichtbestehen
Ein Studiengangswechsel kann nach dem Nichtbestehen eine Option sein, soweit keine Sperrwirkung entgegensteht. Rechtlich maßgeblich ist daher, ob das endgültige Nichtbestehen nur dieses Fach betrifft, auch einen verwandten Bachelor-Studiengang erfasst oder den Wechsel in einen anderen Bereich an derselben oder einer anderen Hochschule tangiert.
Aspekte der weiteren Ausbildung bleiben dabei der Studienplanung zugeordnet und sollten nicht zur Verdrängung der fristgebundenen Prüfung der Prüfungsentscheidung, der Fristen und der Prüfungsakte führen.
Was wir als Spezialisten für Prüfungsrecht konkret prüfen
Wir werten den Prüfungsbescheid, die Rechtsbehelfsbelehrung und die Fristen aus und klären, welche Rechtsbehelfe eröffnet sind. Wir prüfen die anwendbaren Prüfungsordnungen, die Prüfungsverfahrensordnung und das konkrete Prüfungsverfahren im Studiengang.
Darauf aufbauend beantragen wir Akteneinsicht, werten Prüfungsakte und Bewertungsunterlagen aus und ordnen rechtlich ein, ob und wie Bewertungsfehler oder Verfahrensfehler geltend gemacht werden können. Je nach Rechtslage führen wir Widerspruchs-, Klage- und Eilverfahren und berücksichtigen Nachteilsausgleich, Prüfungsunfähigkeit und Härtefallantrag als flankierende Optionen.
Fazit
Wenn eine FH-Prüfung nicht bestanden wurde, geht es nicht nur um die Vorbereitung der Wiederholungsprüfung. Maßgeblich sind auch fristgebundene Rechtsbehelfe, die Akteneinsicht und die rechtliche Einordnung der Prüfungsentscheidung. Ob Wiederholungsprüfung, Drittversuch, endgültiges Nichtbestehen oder Exmatrikulation betroffen sind, ergibt sich aus dem Prüfungsbescheid, der Rechtsbehelfsbelehrung, den gesetzlichen Fristen, der Prüfungsordnung und der Dokumentation in der Prüfungsakte.
Lassen Sie Ihre nicht bestandene Prüfung an der Fachhochschule frühzeitig durch unsere Spezialisten für Prüfungsrecht prüfen.
FAQ
Was passiert, wenn ich eine Prüfung an der Fachhochschule nicht bestanden habe?
Maßgeblich sind das Modul, die Prüfungsordnung der Hochschule, Ihr bisheriger Prüfungsverlauf und der Verfahrensstand sowie die zugrundeliegenden Gesetze. Möglich sind ein regulärer Fehlversuch, eine Wiederholungsprüfung, ein Drittversuch oder ein endgültiges Nichtbestehen. Entscheidend sind Gesetze, Prüfungsbescheid, Rechtsbehelfsbelehrung und Fristen.
Kann ich gegen eine nicht bestandene FH-Prüfung Widerspruch einlegen?
Ob ein Widerspruch statthaft ist, ergibt sich aus den Gesetzen in Verbindung mit dem Prüfungsbescheid und der Rechtsbehelfsbelehrung. Ein Widerspruch kommt insbesondere bei konkreten Anhaltspunkten für Bewertungsfehler bzw. Verfahrensfehler in Betracht. Ein fristwahrender Widerspruch kann sinnvoll sein, wenn die Begründung erst nach Akteneinsicht substantiiert erfolgen kann.
Welche Fristen gelten beim Widerspruch gegen eine Prüfungsentscheidung?
Die Frist ergibt sich aus der gesetzlichen Grundlage, der Rechtsbehelfsbelehrung und den einschlägigen verwaltungsrechtlichen Vorschriften. Soweit ein Widerspruchsverfahren vorgesehen ist, ist der Widerspruch regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsbescheides zu erheben. Entscheidend bleiben der konkrete Bescheid, dessen Bekanntgabe bzw. Zustellung und die Rechtsbehelfsbelehrung.
Was bedeutet Drittversuch nicht bestanden an der FH für den Prüfungsanspruch?
Ein nicht bestandener Drittversuch kann – abhängig von der Prüfungsordnung – zum endgültigen Nichtbestehen und zum Verlust des Prüfungsanspruchs führen. Damit können erhebliche Folgen bis hin zur Exmatrikulation verbunden sein. In dieser Lage sollten Bescheid, Fristen und Prüfungsakte besonders schnell rechtlich ausgewertet werden.
Kann eine nicht bestandene Prüfung zur Exmatrikulation führen?
Eine Exmatrikulation kann drohen, soweit ein endgültiges Nichtbestehen festgestellt wurde und der Prüfungsanspruch entfällt. In dieser Lage sollten sowohl die Prüfungsentscheidung als auch ein möglicher Exmatrikulationsbescheid rechtlich ausgewertet werden.
Wie relevant ist die Akteneinsicht nach einer nicht bestandenen FH-Prüfung?
Die Akteneinsicht ist oft die Grundlage, um eine Prüfungsanfechtung substantiiert zu begründen. Erst aus der Prüfungsakte ergeben sich Bewertungsunterlagen, Korrekturvermerke, Protokolle und mögliche Verfahrensmängel. Ohne Akteneinsicht bleiben Einwendungen in der Regel zu pauschal.
Soweit Sie eine Prüfung an der Fachhochschule nicht bestanden haben, prüfen wir kurzfristig Ihre Unterlagen, wahren Fristen und ordnen rechtlich zu, ob Widerspruch, Klage, Eilrechtsschutz oder weitere verfahrensrechtliche Möglichkeiten in Betracht kommen.


